Mit Wirkung zum 11.06.2010 ändern sich die Rechte zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen erneut. Dies geht aus dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ (PDF) hervor, dass bereits im Jahr 2009 durch den Gesetzgeber verabschiedet worden war. Folgende Änderungen sieht die gesetzliche Neuregelung der Rechtsvorschriften vor:
Änderungen bei Verkäufen über eBay
Auch bei Verkäufen über die Internethandelsplattform können Verkäufer ab dem 11.06.2010 grundsätzlich ein Widerrufsrecht mit einer Dauer von 14 Tagen einräumen. Dies unter der Voraussetzung, dass dem Käufer spätestens „unverzüglich“ nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wie kann der Onlinehändler, der über ebay Waren verkauft, gewährleisten, dass die „Unverzüglichkeit“ eingehalten wird?
Der Gesetzgeber sieht ein „unverzügliches“ Handeln unter folgender Voraussetzung als gegeben an:
„Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“
Kurz um: Der Verkäufer hat nach dem Willen des Gesetzgebers einen Tag Zeit, um den Käufer und damit den Verbraucher in Textform über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Einhaltung der Textform wird per E-Mail gewährleistet. Zudem besteht auch zukünftig die Möglichkeit, grundsätzlich bei Verkäufen über die Handelsplattform ebay Wertersatzansprüche in dem Fall geltend zu machen, in dem die Ware durch den Käufer nicht ordnungsgemäß genutzt worden ist.
Ebenso wird die Möglichkeit gegeben, auch bei Verkäufen über eBay ein Rückgaberecht einzuräumen. Dies war bisher in der Rechtsprechung umstritten.
Änderungen der Widerrufsfrist & Rechtsgrundlagen
Ebenso wird die Widerrufsfrist bei rechtzeitiger Belehrung in Textform zukünftig 14 Tage anstatt 2 Wochen betragen. Zudem ändern sich die Rechtsgrundlagen des Widerrufsrechts. Die bisherige Nennung der Vorschriften (…auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV…) wird ab dem 11.06.2010 durch die neu geltenden Vorschriften ersetzt.
Musterbelehrungen werden Gesetz
Daher wird es zukünftig nicht mehr möglich sein, einen Onlineshopbetreiber abzumahnen, wenn und soweit dieser die Muster-Belehrungen verwendet.
Vorsicht bei Änderungen!!
Alle Onlineshopbetreiber, die aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine einstweilige Verfügung gegen Sie gelten lassen müssen oder auch ein Hauptsacheurteil sollten nicht ohne vorherige Beratung eine Änderung der Widerrufsbelehrung vornehmen, da die Änderung unter Umständen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann.
Hier sollte Kontakt mit einem fachkundigen Rechtsanwalt aufgenommen werden.
KEINE ÜBERGANGSFRIST
Die Neuregelung wird zum 11.06.2010 OHNE Übergangsfrist erfolgen, so dass die Umstellung tagesaktuelle erfolgen sollte.