Am 30. November 2010 hat die Bundesregierung eine Änderung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts beschlossen. Die gesetzlichen Änderungen betreffen die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts und dabei insbesondere die Regelungen zum Wertersatzanspruch des Unternehmers. Sollte sich der Gesetzentwurf im entsprechenden Verfahren durchsetzen, so ergeben sich für den Onlinehändler zwei zentrale Neuerungen, die wir Ihnen gerne vorstellen möchten.A. Wertersatz beschränkt
Der Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen der Ware während der laufenden Widerrufsfrist sowie der Anspruch auf Wertersatz für eine sog. Verschlechterung der Sache werden an zwei Bedingungen geknüpft:
- Verhalten des Verbrauchers geht über die Prüfung von Eigenschaften und Funktionsweise des Kaufgegenstandes hinaus
- Auf Wertersatz muss hingewiesen werden und entsprechend im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden
In welchen Fällen eine zu weit gehende Prüfung vorliegen soll, werden abschließend deutsche Gerichte entscheiden müssen. Der Gesetzentwurf dazu exemplarisch zum Wertersatz für Nutzungen:
„…Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funkti-onsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können. Dem Verbraucher muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware eingehend auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu untersuchen. Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Der Verbraucher darf also mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen. Nicht umfasst ist jedoch die intensive, nicht zur Prüfung notwendige Nutzung. So darf etwa eine Fotokamera nicht in den Urlaub mitgenommen werden. Ein Kleidungsstück sollte der Verbraucher nur anprobieren, jedoch nicht über eine längere Zeit tragen dürfen. Regelmäßig zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der Verbraucher das Kleidungsstück innerhalb der Widerrufsfrist zu Hause mehrfach anprobiert. Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z.B. Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen….“
B. Änderungen der Widerrufsbelehrung werden erforderlich
Sollte der Gesetzesentwurf auch zum Gesetz werden, so ist die Widerrufsbelehrung entsprechend abzuändern.
C. Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf zum Gesetz wird. Der Onlinehandel wird sich auf Änderungen einstellen müssen. Den vollen Gesetzentwurf können Sie hier einsehen (PDF).