Am 27. Juni 2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf die Bereiche des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts und somit auch für Sie als Anbieter im eCommerce. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Gesetzes dargestellt.

Wettbewerbsrecht

Im Bereich des Wettbewerbsrechts kommt es zu einigen gesetzlichen Ergänzungen.

I. Erstattungsanspruch bei unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

Für den Bereich des Wettbewerbsrechts kommt es zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 4 UWG. Dieser Paragraf betrifft die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Neu ist, dass zukünftig ein Aufwendungsersatzanspruch dann entsteht, wenn eine Abmahnung nur zu Unrecht erfolgt oder aber festgestellt wird, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird.

Oftmals kommt es, wie bekannt ist, zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen gerade im Bereich des Onlinehandels. Somit wird dem Abgemahnten hier die Möglichkeit gegeben, seine ihm für die Abwehr der Abmahnung entstehenden Kosten nunmehr von dem Abmahner ersetzt zu verlangen. Grundsätzlich gehören auf jeden Fall anfallende Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu den ersatzfähigen Kosten.

Durchaus denkbar ist, dass auch weitere Kosten, wie zum Beispiel Auskünfte bei Wirtschaftsauskunftsdateien oder aber auch Detektivkosten zur Ermittlung, ob und inwieweit ein Abmahner überhaupt im Bereich des Wettbewerbsrechts tätig ist, unter diese Regelung fallen können.

II. Kostenreduzierungsmöglichkeit bei einfachen Wettbewerbsverstößen

Ferner sieht das Gesetz vor, dass es bei einfachen Wettbewerbsverstößen (z.B. Unrichtige Angaben im Impressum) dem Abgemahnten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Reduzierung des Streitwertes anzustreben. Dazu ist ein Antrag bei Gericht erforderlich und es muss eine wirtschaftliche Gefährdung dargelegt werden. Zudem soll der Streitwert durch die Gerichte in den Fällen, in denen eine hinreichende Bestimmung nicht möglich ist, der Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt werden können. Hier bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit den neuen gesetzlichen Vorgaben umgehen werden.

Auch erscheint es wenig sinnvoll, dem Gericht seine Umsatzzahlen Preis zu geben, um die Kosten zu senken, da auch der Abmahner dann Einblick in diese Unterlagen erhält.

III. Kein Wegfall des fliegenden Gerichtsstandes

Ferner war geplant, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand abgeschafft wird. Der so genannte fliegende Gerichtsstand bedeutet, dass bei Verletzungen im Internet, die das Wettbewerbsrecht betreffen und somit vor allem den eCommerce, sich der Abmahner ein Gericht aussuchen kann, an dem er den entsprechenden Unterlassungsanspruch und auch Folgeansprüche geltend machen kann. Diese Möglichkeit wollte der Gesetzgeber zunächst in den ersten Entwürfen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken abschaffen. Letztendlich kam es jedoch dazu, dass dieses zunächst nicht erfolgt und lediglich ein Prüfauftrag erteilt wurde, ob es Bedarf dahingehend gibt, diesen fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen.

Für sämtliche Abmahnungen im Bereich des eCommerce (zum Beispiel Wettbewerbsrecht, Markenrecht, oder auch Urheberrecht) verbleibt es dabei, dass somit der Abmahner sich ein Gericht aussuchen kann, bei dem er seine Ansprüche geltend macht.

Urheberrecht

Im Bereich des Urheberrechts verbleibt es weiterhin dabei, dass auch der fliegende Gerichtsstand beibehalten wird, soweit es sich um Abgemahnte handelt, die nicht als Verbraucher auftreten. Dies betrifft somit Sie als im E-Commerce tätige Unternehmen.

Privatpersonen, so genannte Verbraucher, die zum Beispiel wegen der Nutzung von Internettauschbörsen abgemahnt werden, können zukünftig nur noch bei dem zuständigen Gericht ihres Wohnsitzes gerichtlich in Anspruch genommen werden.

I. Gesetzgeber schafft Formalien für urheberrechtliche Abmahnungen

Für urheberrechtliche Abmahnungen ist zukünftig die Beilage einer Vollmacht erforderlich. Zudem schreibt der Gesetzgeber bestimmte Formalien für eine urheberrechtliche Abmahnung vor. Es ist eine klare und verständliche Darstellung erforderlich, die folgende Vorgaben einhalten soll:

  1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Missachtet der Abmahner die gesetzlichen Vorgaben, so ist die Abmahnung unwirksam. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so ist auch diese als unwirksam anzusehen mit der Folge, dass keine Rechtswirkungen mehr entfaltet werden.

Zudem ist mit der Missachtung der vorgenannten Vorgaben verbunden, dass die Abmahnung als unberechtigt und unwirksam dargestellt wird. In der Folge ist auch, wie oben dargestellt für das Wettbewerbsrecht, hier Ersatz von erforderlichen Aufwendungen möglich, die für die Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit gelten die oben genannten Ausführungen.

II. Kostendeckelung für urheberrechtliche Abmahnungen

Schließlich schafft der Gesetzgeber eine weitere Kostendeckelung für urheberrechtliche Abmahnungen. Für den Fall, dass eine berechtigte Abmahnung vorliegt, die die gesetzlichen Vorgaben einhält, so ist ein Streitwert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 EUR anzusetzen wenn der der Abgemahnte

  1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist; es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.

Dies hat auch wichtige Folgen für den Bereich des eCommerces. Oftmals sind eCommerce-Anbieter mit Rechtsverletzungen betroffen, die insbesondere über Internetauktionsplattformen erfolgen.

Oftmals nutzen Privatpersonen zum Angebot von Waren Bilder aus anderen Auktionen ohne dass diesen bewusst ist, dass Urheberrechtsverstöße vorliegen. In diesen Fällen ist immer unter der Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen der Anspruch für die entstehenden Rechtsanwaltskosten somit Stand heute auf 155,30 EUR gedeckelt.

Fazit

Die vorgenannten gesetzlichen Änderungen schaffen zum einen neue Vorgaben im Bereich des Urheberrechts für eCommerce-Anbieter soweit es um die Verfolgung von Rechtsverstößen geht, aber auch neue rechtliche Möglichkeiten, soweit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden bzw. abgewehrt werden müssen.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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