Button “zahlungspflichtig bestellen” wird Pflicht für Onlineshops

Ihren XING-Kontakten zeigen
18 Kommentare
camato. Die neue Waffe im E-Commerce

Mehr klare Informationen für den Verbraucher vor Bestellung

In dem Gesetzesentwurf ist festgehalten, dass der Shopbetreiber, oder sonstige Onlinehändler dem Verbraucher und somit seinem Kunden folgende Informationen zwingend zur Verfügung stellen muss:

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware
  • Ggf. eine Mindestlaufzeit des Vertrages wenn dieser eine dauernde und regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet
  • Den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle ggf. abgeführten Steuern oder bei mangelnder genauer Preisdarstellung zumindest eine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher die Überprüfung des Preises ermöglicht
  • Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten durch den Verbraucher getragen werden müssen

Der Gesetzgeber möchte in der Zukunft, dass diese Informationen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Es bedarf also einer Hervorhebung und damit besonderen Gestaltung, die sich von allen anderen Angaben abhebt. Die Darstellungen sollten daher unmittelbar auf einem Blick (Nutzer darf nicht scrollen) neben dem “Bestellbutton” dargestellt werden.

Button zur Abgabe der Bestellung muss zwingend geändert werden

Wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Regelung ist es des Weiteren, dass der Onlineanbieter verpflichtet sein wird, eine Schaltfläche zur Verfügung zu stellen, die durch den Kunden im Rahmen der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden muss.

Diese Schaltfläche soll nach Willen des Gesetzgebers gut lesbar und vor allen Dingen nur mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet sein. Alternativ lässt es der Gesetzgeber zu, dass anstatt der Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ eine “eindeutige Formulierung” zur Beschriftung genutzt werden kann. In der Praxis wird es jedoch eher darauf hinaus laufen, dass hier die vorgenannte Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden.

Der Gesetzgeber hat unter anderem in der Gesetzesbegründung vorgesehen, dass es für den Bereich von Verkäufern über die Handelsplattform eBay bei Formulierung “Gebot abgeben” oder “Gebot bestätigen” bleiben kann.

Wichtig ist auch, dass der Button neben der Bezeichnung keine weiteren Informationen enthalten soll. Zudem sollte der Button den bisherigen Button mit der Beschriftung wie z.B. “Bestellung abschicken ersetzen”.

Einzig und allein die Information, dass in einem Onlineshop Geld bezahlt werden soll, um Ware zu enthalten, darf enthalten sein. Die gute Lesbarkeit, die auch der Gesetzgeber vorsieht, erfordert es, entsprechende Schriftgrößen zu wählen. Im Rahmen des Onlineshops und dem klassischen verwendeten PC reicht es hier aus, sich an bestehende Bildschirmauflösungen anzupassen. Problematisch könnte es jedoch bei Umsetzungen der Vorschriften über mobile Endgeräte werden. An diese Besonderheiten sollte bei der Gestaltung auch gedacht werden.

Was passiert, wenn diese Änderungen nicht umgesetzt werden?

Rechtfolge wird sein, dass wenn ein entsprechender Button nicht verwendet wird und die entsprechenden Informationen nicht erteilt werden, ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommt. Dies hat zur Folge, dass auch kein Kaufpreis vom Kunden verlangt werden kann und es somit auch keine weiteren Ansprüche gibt. Wichtig wird auch sein, dass nach Ablauf der Übergangsfrist sämtliche Verstöße und die mangelnde Umsetzung auch dazu führen wird, dass es hier zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen kann. Bereits jetzt sollte daher durch die Shopbetreiber geprüft werden, wie eine Umsetzung erfolgt.

Ferner ist wichtig, dass die Verpflichtungen immer zu erfüllen sind und egal in welcher Art und Weise ein Vertrag geschlossen wird, kommt der Vertrag zum Beispiel dadurch zustande, dass dies in den AGB dahingehend geregelt ist, dass der Vertrag durch Zusendung der Ware zustande kommt, ist diese Verpflichtung auch zu erfüllen. Anders ist dies jedoch bei den eingangs dargestellten Informationspflichten.

Werden die Informationspflichten im Bestellablauf nicht dargestellt, so kommt dennoch ein wirksamer Vertrag zustande. Dennoch ist hier mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.

Bei Verkäufen der Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon und weiteren ist das Vertrauen des E-Commerce-Anbieters in den Anbieter dieser Plattform gegeben, diese Vorgaben umzusetzen. Er begibt sich somit in die Hände der Anbieter und muss darauf achten, dass hier die gesetzeskonforme Darstellung erfolgt. Bekanntermaßen setzt die Rechtsprechung voraus, dass man, wenn man über entsprechende Plattformen anbietet, auch hier darauf achten muss, dass die Vorgaben eingehalten werden.

Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem Anbieter der Waren und nicht beim Anbieter der Plattformen.

Fragen? Auf dem eCommerce Breakfast in München, Berlin und Düsseldorf können Sie sich direkt an Herrn Albrecht wenden.

Ihren XING-Kontakten zeigen
18 Kommentare



Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

Weiterlesen

Reaktionen Kommentare als RSS

  1. B.W. 6. März 2012 um 17:11 Uhr

    Zumindest Trustedshops empfiehlt für Online-Shops die Formulierung “Kaufen”. Was halten Sie davon?

  2. Marc H. 6. März 2012 um 19:57 Uhr

    Für normale Onlineshops finde ich diese Änderungen total überzogen und überflüssig. Moderne Shops sind doch schon so aufgebaut das der Käufer schon sehr schlecht lesen können muss um nicht zu verstehen das er grad einen Artikel in einen Onlineshop kauft und diesen bezahlen muss um ihn zu bekommen.

    SO dumm können die Verbraucher doch gar nicht sein, oder??

  3. Rolf Albrecht 9. März 2012 um 15:44 Uhr

    Eine gute Zusammenfassung finden Sie zu diesem Thema auch hier:

    http://www.trustedshops.de/shop-info/wp-content/uploads/2012/03/Whitepaper-Button-Lösung_final.pdf

  4. Ursula 13. März 2012 um 10:38 Uhr

    Es sollte vielleicht darauf hingewiesen werden, das sich Online-Shops von der eBay-Plattform dahingehend unterscheiden, dass die “Angebote” bei einem Online-Shop nicht verbindlich sind, sondern lediglich eine Aufforderung zum Kauf darstellen. Die Bestellung des Kunden stellt somit erst die 1. Willenserklärung dar, der Vertrag kommt erst mit der Bestellbestätigung von seiten des Verkäufers zustande. Das eingestellte Angebot bei eBay hingegen ist bereits die 1. Willenserklärung von seiten des Verkäufers! Der Kaufvertrag kommt mit “Bieten” oder “Sofort Kaufen” zustande!

    • Rolf Albrecht 13. März 2012 um 14:59 Uhr

      So ist es. Dementsprechend ist hier auch aufgrund der Vorgaben der rechtlichen Änderungen eine gesonderte Betrachtung erforderlich.

  5. Button-Lösung wird auch für Online Shops Pflicht › Shopmarketingblog.de 14. März 2012 um 09:11 Uhr

    [...] Womit zu rechnen ist, wenn die gesetzlich beschlossenen Änderungen nicht umgesetzt werden, klärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht im Blog ecommerce-lounge.de. [...]

  6. Sigrid 14. März 2012 um 11:33 Uhr

    Auch wenn es erst mal nervt, die ganzen E-Shops umzustellen – insbesondere bei Abo-Angeboten bzw. Abo-Fallen finde ich das richtig, dass der Gesetzgeber den Verbraucherschutz weiter stärkt, siehe auch: http://www.marketingfish.de/all/wider-die-abo-fallen-der-ja-ich-will-kaufen-und-bezahlen-button-kommt-5853/
    Letzten Endes kommen dann auch die seriösen E-Shops besser weg. Und drei Monate Übergangszeit sollten auch reichen…

  7. wedding dresses 23. März 2012 um 04:25 Uhr

    Thanks for sharing…Your post is really great!!! Love it…

  8. teffmehl 23. März 2012 um 20:13 Uhr

    Also ich finde das unsere Politiker einfach keine Ahnung haben. Warum muß man immer alles so kompliziert machen ?

    ABO Seiten verbieten und normale Online Shops wo der Kunde erstmal einen Warenkorb hat und diesen füllt weiß das er zum schluß bezahlen muß.

    Wenn ein Kunde auf einer ABO Fallenseite dieses 150Euro teure ABO auch in einer Art Warenkorb sehen würde , würde er es bestimmt nicht bestellen.

    Also WARENKORB Plicht bei ABO SEITEN und nicht die kleinen Online Shop Betreiber mit gesetzen überfordern.

  9. glutenfrei 23. März 2012 um 20:14 Uhr

    Für normale Onlineshops finde ich diese Änderungen total überzogen und überflüssig. Moderne Shops sind doch schon so aufgebaut das der Käufer schon sehr schlecht lesen können muss um nicht zu verstehen das er grad einen Artikel in einen Onlineshop kauft und diesen bezahlen muss um ihn zu bekommen.

    SO dumm können die Verbraucher doch gar nicht sein, oder??

    • Rolf Albrecht 25. März 2012 um 11:14 Uhr

      Leider spielt das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren keine Rolle. Somit muss die Umsetzung erfolgen, auch wenn Sie für den E-Commerce und das dortige Verbraucherverhalten eigentlich überflüssig ist.

  10. Kaylees Bridal 10. September 2012 um 10:11 Uhr

    Werden die Informationspflichten im Bestellablauf nicht dargestellt, so kommt dennoch ein wirksamer Vertrag zustande.

Jetzt kommentieren: