Button “zahlungspflichtig bestellen” wird Pflicht für Onlineshops

Mehr klare Informationen für den Verbraucher vor Bestellung
In dem Gesetzesentwurf ist festgehalten, dass der Shopbetreiber, oder sonstige Onlinehändler dem Verbraucher und somit seinem Kunden folgende Informationen zwingend zur Verfügung stellen muss:
- Die wesentlichen Merkmale der Ware
- Ggf. eine Mindestlaufzeit des Vertrages wenn dieser eine dauernde und regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet
- Den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle ggf. abgeführten Steuern oder bei mangelnder genauer Preisdarstellung zumindest eine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher die Überprüfung des Preises ermöglicht
- Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten durch den Verbraucher getragen werden müssen
Der Gesetzgeber möchte in der Zukunft, dass diese Informationen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Es bedarf also einer Hervorhebung und damit besonderen Gestaltung, die sich von allen anderen Angaben abhebt. Die Darstellungen sollten daher unmittelbar auf einem Blick (Nutzer darf nicht scrollen) neben dem “Bestellbutton” dargestellt werden.
Button zur Abgabe der Bestellung muss zwingend geändert werden
Wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Regelung ist es des Weiteren, dass der Onlineanbieter verpflichtet sein wird, eine Schaltfläche zur Verfügung zu stellen, die durch den Kunden im Rahmen der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden muss.
Diese Schaltfläche soll nach Willen des Gesetzgebers gut lesbar und vor allen Dingen nur mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet sein. Alternativ lässt es der Gesetzgeber zu, dass anstatt der Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ eine “eindeutige Formulierung” zur Beschriftung genutzt werden kann. In der Praxis wird es jedoch eher darauf hinaus laufen, dass hier die vorgenannte Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden.
Der Gesetzgeber hat unter anderem in der Gesetzesbegründung vorgesehen, dass es für den Bereich von Verkäufern über die Handelsplattform eBay bei Formulierung “Gebot abgeben” oder “Gebot bestätigen” bleiben kann.
Wichtig ist auch, dass der Button neben der Bezeichnung keine weiteren Informationen enthalten soll. Zudem sollte der Button den bisherigen Button mit der Beschriftung wie z.B. “Bestellung abschicken ersetzen”.
Einzig und allein die Information, dass in einem Onlineshop Geld bezahlt werden soll, um Ware zu enthalten, darf enthalten sein. Die gute Lesbarkeit, die auch der Gesetzgeber vorsieht, erfordert es, entsprechende Schriftgrößen zu wählen. Im Rahmen des Onlineshops und dem klassischen verwendeten PC reicht es hier aus, sich an bestehende Bildschirmauflösungen anzupassen. Problematisch könnte es jedoch bei Umsetzungen der Vorschriften über mobile Endgeräte werden. An diese Besonderheiten sollte bei der Gestaltung auch gedacht werden.
Was passiert, wenn diese Änderungen nicht umgesetzt werden?
Rechtfolge wird sein, dass wenn ein entsprechender Button nicht verwendet wird und die entsprechenden Informationen nicht erteilt werden, ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommt. Dies hat zur Folge, dass auch kein Kaufpreis vom Kunden verlangt werden kann und es somit auch keine weiteren Ansprüche gibt. Wichtig wird auch sein, dass nach Ablauf der Übergangsfrist sämtliche Verstöße und die mangelnde Umsetzung auch dazu führen wird, dass es hier zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen kann. Bereits jetzt sollte daher durch die Shopbetreiber geprüft werden, wie eine Umsetzung erfolgt.
Ferner ist wichtig, dass die Verpflichtungen immer zu erfüllen sind und egal in welcher Art und Weise ein Vertrag geschlossen wird, kommt der Vertrag zum Beispiel dadurch zustande, dass dies in den AGB dahingehend geregelt ist, dass der Vertrag durch Zusendung der Ware zustande kommt, ist diese Verpflichtung auch zu erfüllen. Anders ist dies jedoch bei den eingangs dargestellten Informationspflichten.
Werden die Informationspflichten im Bestellablauf nicht dargestellt, so kommt dennoch ein wirksamer Vertrag zustande. Dennoch ist hier mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.
Bei Verkäufen der Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon und weiteren ist das Vertrauen des E-Commerce-Anbieters in den Anbieter dieser Plattform gegeben, diese Vorgaben umzusetzen. Er begibt sich somit in die Hände der Anbieter und muss darauf achten, dass hier die gesetzeskonforme Darstellung erfolgt. Bekanntermaßen setzt die Rechtsprechung voraus, dass man, wenn man über entsprechende Plattformen anbietet, auch hier darauf achten muss, dass die Vorgaben eingehalten werden.
Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem Anbieter der Waren und nicht beim Anbieter der Plattformen.
Fragen? Auf dem eCommerce Breakfast in München, Berlin und Düsseldorf können Sie sich direkt an Herrn Albrecht wenden.

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.
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Zumindest Trustedshops empfiehlt für Online-Shops die Formulierung “Kaufen”. Was halten Sie davon?
Transparente Kommunikation mit dem Kunden finde ich immer gut. Und das Wort “zahlungspflichtig” macht zweifelsfrei klar, dass es sich hier nicht um eine kostenlose Bestellung handelt. Gefällt mir!
http://oi43.tinypic.com/28lcr35.jpg Jemand hat es schon umgesetzt! ;)
Für Download- oder Abo-Seiten finde ich die Lösung den absolut richtigen Weg. Bei Onlineshops muss ich irgendwie grinsen. Das eine Bestellung mit Kosten zusammenhängt ist klar, außerdem sind es ja nun auch einige Bestellschritte bis zum Abschicken der Bestellung. Hinzu kommt das Widerrufsrecht. Wie sieht es denn im b2b-Bereich aus?
@ Herrn Wellensiek:
Die Änderung ist zwingend nur bei B2C-Angeboten umzusetzen. Bei B2B-Angeboten kann dies, wenn zweckmäßig, auch erfolgen.
Dass diese Regelung auch bei online Shops gilt, ist glaube ich einzig und alleine dem Zweck dienlich, dass Anwälte davon leben können, Abmahnwellen auf Kleinhändler loszulassen, die in der Theorie vielleicht nicht immer pünktlich auf dem neuesten Stand sind, da sie alles selbst machen. Staatlich geförderte Enteignung der “Kleinen”, die sich keine Heerscharen an Programmieren und Rechtsberatern leisten können und oft viel mehr im Sinne und Interesse der Kunden handeln als Großunternehmen. Ich habe jedoch überhaupt nichts dagegen einzuwenden, dass diese Vorschrift bei downloads angewendet wird, da genau dort ja auch die meisten Probleme mit versteckten Kosten waren.
Für normale Onlineshops finde ich diese Änderungen total überzogen und überflüssig. Moderne Shops sind doch schon so aufgebaut das der Käufer schon sehr schlecht lesen können muss um nicht zu verstehen das er grad einen Artikel in einen Onlineshop kauft und diesen bezahlen muss um ihn zu bekommen.
SO dumm können die Verbraucher doch gar nicht sein, oder??
Je mehr Sicherheit, desto mehr Conversion!
<< Je mehr Sicherheit, desto mehr Conversion!
Ich könnte mir eher vorstellen, dass Kunden den Terminus "zahlungspflichtig" als Drohung verstehen und es zu Bestellabbrüchen kommt. Hier gilt es sicherlich noch den psychologisch positivsten und trotzdem rechtlich zulässigen Begriff zu identifizieren.
Eine gute Zusammenfassung finden Sie zu diesem Thema auch hier:
http://www.trustedshops.de/shop-info/wp-content/uploads/2012/03/Whitepaper-Button-Lösung_final.pdf
Es sollte vielleicht darauf hingewiesen werden, das sich Online-Shops von der eBay-Plattform dahingehend unterscheiden, dass die “Angebote” bei einem Online-Shop nicht verbindlich sind, sondern lediglich eine Aufforderung zum Kauf darstellen. Die Bestellung des Kunden stellt somit erst die 1. Willenserklärung dar, der Vertrag kommt erst mit der Bestellbestätigung von seiten des Verkäufers zustande. Das eingestellte Angebot bei eBay hingegen ist bereits die 1. Willenserklärung von seiten des Verkäufers! Der Kaufvertrag kommt mit “Bieten” oder “Sofort Kaufen” zustande!
So ist es. Dementsprechend ist hier auch aufgrund der Vorgaben der rechtlichen Änderungen eine gesonderte Betrachtung erforderlich.
[...] Womit zu rechnen ist, wenn die gesetzlich beschlossenen Änderungen nicht umgesetzt werden, klärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht im Blog ecommerce-lounge.de. [...]
Auch wenn es erst mal nervt, die ganzen E-Shops umzustellen – insbesondere bei Abo-Angeboten bzw. Abo-Fallen finde ich das richtig, dass der Gesetzgeber den Verbraucherschutz weiter stärkt, siehe auch: http://www.marketingfish.de/all/wider-die-abo-fallen-der-ja-ich-will-kaufen-und-bezahlen-button-kommt-5853/
Letzten Endes kommen dann auch die seriösen E-Shops besser weg. Und drei Monate Übergangszeit sollten auch reichen…
Thanks for sharing…Your post is really great!!! Love it…
Also ich finde das unsere Politiker einfach keine Ahnung haben. Warum muß man immer alles so kompliziert machen ?
ABO Seiten verbieten und normale Online Shops wo der Kunde erstmal einen Warenkorb hat und diesen füllt weiß das er zum schluß bezahlen muß.
Wenn ein Kunde auf einer ABO Fallenseite dieses 150Euro teure ABO auch in einer Art Warenkorb sehen würde , würde er es bestimmt nicht bestellen.
Also WARENKORB Plicht bei ABO SEITEN und nicht die kleinen Online Shop Betreiber mit gesetzen überfordern.
Für normale Onlineshops finde ich diese Änderungen total überzogen und überflüssig. Moderne Shops sind doch schon so aufgebaut das der Käufer schon sehr schlecht lesen können muss um nicht zu verstehen das er grad einen Artikel in einen Onlineshop kauft und diesen bezahlen muss um ihn zu bekommen.
SO dumm können die Verbraucher doch gar nicht sein, oder??
Leider spielt das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren keine Rolle. Somit muss die Umsetzung erfolgen, auch wenn Sie für den E-Commerce und das dortige Verbraucherverhalten eigentlich überflüssig ist.
Werden die Informationspflichten im Bestellablauf nicht dargestellt, so kommt dennoch ein wirksamer Vertrag zustande.