Vorsicht bei Einschränkungen des Widerrufsrechts

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Dort hatte der Onlineshopbetreiber nach Abschluss der Widerrufsbelehrung folgende Formulierungen verwendet:

„Um eine schnelle Tourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an …. per Fax zu senden.“

sowie

„Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei uns Rücksendungen ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.“

Das Gericht ging im Rahmen seiner Entscheidung zu Gunsten des Onlineshopbetreibers davon aus, dass die beiden vorgenannten Formulierungen keine Einschränkungen des Widerrufsrechtes darstellen und somit kein Wettbewerbsverstoß vorlag.

Zu Gunsten des Onlineshopbetreibers wurde hier maßgeblich seitens des Gerichtes angeführt, dass die beiden genannten Formulierungen außerhalb der als abgeschlossen bezeichneten Widerrufsbelehrung dargestellt wurden, so dass hier für den Verbraucher nicht anzunehmen war, dass das Widerrufsrecht dahingehend in Frage gestellt wurde, das bei Nichteinhaltung der Voraussetzung ein solches Widerrufsrecht nicht besteht.

Beide genannten Formulierungen wurden seitens des Gerichtes zu Recht lediglich als Hinweis dahingehend dargestellt, in welcher Art und Weise der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann.
Jedoch ist hier keine zwingende Voraussetzung zu entnehmen, dass nur unter Einhaltung der Voraussetzungen überhaupt das Widerrufsrecht ausgeübt werden könne.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es für den Onlineshopbetreiber im Rahmen der Widerrufsbelehrungen immer wieder rechtliche Haftungsfallen gibt.
Grundsätzlich kann nur angeraten werden, mögliche Hinweise und bitten nur außerhalb der Widerrufsbelehrungen darzustellen und diese also solche ausdrücklich zu gestalten.

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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