Der Gewährleistungsausschluss ist wettbewerbswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor, die am heutigen Tage veröffentlicht wurde (Urteil vom 31. März 2010, Az.: I ZR 34/08). Ein Onlinehändler hatte in einem Verkaufsangebot über eine Internethandelsplattform für gebrauchte Software nachstehende Formulierung im Rahmen der Angebotsdarstellung verwendet:

„Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“

Die Verteidigung des Onlinehändlers, nur an Gewerbetreibenden zu verkaufen und damit reine B2B-Verträge unter Nutzung des Gewährleistungsausschlusses zu verkaufen, konnte dem Händler nicht helfen:

„..Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es hat den Hinweis des Beklagten zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht hat „Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht“. Daraus konnte das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen…“

Der Gewährleistungsausschluss verstößt bei B2C-Verträgen gegen geltendes Recht und ist damit nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wettbewerbswidrig:

„..Dem in dem Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 enthaltenen Gewährleistungsausschluss steht die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Danach kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte des Käufers bei Mängeln der Sache aus § 437 BGB ausgeschlossen worden sind…Für die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Die Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dienen neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarkts und der neuen Fernkommunikationstechniken…Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt, dass die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses geeignet ist, dem Unternehmen Kosten zu ersparen, indem der Verbraucher durch einen – wenn auch nicht wirksamen – Gewährleistungsausschluss davon abgehalten werden kann, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Derartige Klauseln sind daher grundsätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen…“

Fazit:

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Onlinehändler bei der Gestaltung ihrer Angebote genaustens auf mögliche rechtliche Haftungsrisiken achten sollten. Abschließend ist nunmehr geklärt, dass ein Ausschluss der Gewährleistung bei reinen B2C-Angeboten und damit auch Verträgen unwirksam und damit wettbewerbswidrig ist.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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