LG Bochum: Grundpreisangabe bei eBay schon zwingend in der Artikelüberschrift erforderlich
Unmittelbare Nähe zum Endpreis nicht bei bloßer Angabe in der Artikelbeschreibung
Die einfache Angabe des Grundpreis in der Artikelbeschreibung, so das LG Bochum, sei nicht ausreichend, und folgte damit insoweit der Rechtsauffassung des LG Hamburg, Urteil v. 24.11.2011, Az. 327 O 196/11.
Dieses war ebenfalls der Auffassung, die Artikelüberschrift müsse schon entsprechende Angaben zum Grundpreis enthalten, um die „unmittelbare Nähe“ zu gewährleisten und lehnte sich dabei an die Entscheidung des BGH vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06 an, welches die Wahrnehmung des End- und Grundpreises zugleich auf einem Blick für erforderlich hielt.
Abmahngefahr für Händler
Die Rechtsprechung des LG Bochum birgt für Händler eine immense Abmahngefahr. Jeder eBay-Händler, der grundpreisangabepflichtige Artikel anbietet, sollte schnellstens den Grundpreis in der Artikelüberschrift platzieren, will er nicht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder Verbänden riskieren.


















Anzumerken ist, dass die Grundpreise am besten am Anfang der Artikelüberschrift genannt werden, da er ansonsten je nach Länge der Überschrift auch nicht auf der ersten Seite, die der Verbraucher aufruft (Startseite des Anbieters oder Seite nach Suchbegriffseingabe), erscheint.
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