Eine für eBay-Händler äußerst relevante Entscheidung hat nun das LG Bochum, Beschluss v. 25.05.2012, Az. I-13 O 108/12, getroffen. Streitgegenständlich war die Frage, wo genau bei eBay-Angeboten der Grundpreis anzugeben ist, damit das in § 2 PAngV normierte Erfordernis „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ erfüllt ist. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Antragsgegnerin den Grundpreis lediglich in der Artikelbeschreibung, nicht aber in der Artikelüberschrift untergebracht und war abgemahnt worden. Nachdem keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, hatte sich das LG Bochum mit der Sache zu beschäftigen.
Unmittelbare Nähe zum Endpreis nicht bei bloßer Angabe in der Artikelbeschreibung
Die einfache Angabe des Grundpreis in der Artikelbeschreibung, so das LG Bochum, sei nicht ausreichend, und folgte damit insoweit der Rechtsauffassung des LG Hamburg, Urteil v. 24.11.2011, Az. 327 O 196/11.
Dieses war ebenfalls der Auffassung, die Artikelüberschrift müsse schon entsprechende Angaben zum Grundpreis enthalten, um die „unmittelbare Nähe“ zu gewährleisten und lehnte sich dabei an die Entscheidung des BGH vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06 an, welches die Wahrnehmung des End- und Grundpreises zugleich auf einem Blick für erforderlich hielt.
Abmahngefahr für Händler
Die Rechtsprechung des LG Bochum birgt für Händler eine immense Abmahngefahr. Jeder eBay-Händler, der grundpreisangabepflichtige Artikel anbietet, sollte schnellstens den Grundpreis in der Artikelüberschrift platzieren, will er nicht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder Verbänden riskieren.