Der Bundesgerichthof geht nach einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. März 2010; Az.: I ZR 123/08) davon aus, dass Preise in einem Onlineshop identisch sein müssen mit den Preisdarstellungen des gleichen Onlineshops in Preissuchmaschinen. Senkt der Onlineshopbetreiber seine Preise im Onlineshop, müssten diese gesenkten Preise auch in der Preissuchmaschine dargestellt werden. Unterscheiden sich die Preise, so handelt nach Ansicht des Gerichts der Onlineshopbetreiber irreführend und damit wettbewerbswidrig.

In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall war der Preis einer Kaffeemaschine im Onlineshop erhöht worden und diese auch dem Preissuchmaschinenbetreiber mitgeteilt worden. Jedoch erfolgte dort die Änderung des Preises nicht sofort nach Mitteilung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.

Die unterschiedlichen Preise nahm ein Mitbewerber des anbietenden Onlineshopbetreibers zum Anlass, dies als irreführende Werbung abzumahnen. Zu Recht, wie nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden hat. Das Gericht führt dazu aus (nachfolgend ein Zitat aus der Pressemitteilung des BGH vom 12.März 2010):

„…..Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind….“

Das Vorliegen eines sog. Bagatellverstoßes wurde ebenfalls verneint (nachfolgend ein Zitat aus der Pressemitteilung des BGH vom 12.März 2010):

„…Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird…“

Da die vollständige Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, stellt sich die Frage, wie Onlineshopbetreiber reagieren können, um einen Abmahnung zu vermeiden.
Es kann sich anbieten, der Preissuchmaschine geplante Preiserhöhungen mitzuteilen und erst nach deren Aktualisierung die Preise im Onlineshop selbst anzupassen. Dazu wäre aber eine Mitteilung des Preissuchmaschinenbetreibers erforderlich, der die Umsetzung der Preisänderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt ankündigt, so dass sekundengenau die Preisanpassung erfolgen kann.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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