Die größten rechtlichen Haftungsfallen für Shopbetreiber – Teil 2: Preisangaben

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Mengenangaben darstellen

Zu beachten ist, dass viele Verbraucher mit bestimmten Waren auch eine bestimmte Angabe von Inhaltsmengen erwarten. Bewirbt zum Beispiel ein Onlineshopbetreiber im Rahmen seines Warenangebotes den Verkauf von alkoholischen Getränken, so muss er darauf achten, auch dort die entsprechenden Angaben der Inhaltsmengen in ml oder l vorzunehmen.

Hintergrund dieser Regelung der Preisangabenverordnung ist es, dass der Verbraucher aufgrund seiner Erfahrungen im stationären Handel, Versandhandel oder im Internethandel davon ausgeht, dass die entsprechenden Produkte diese sog. Inhaltsangaben aufweisen.
Des Weiteren muss dem Verbraucher diese Darstellung ermöglicht werden, damit dieser auch einen Vergleich mit weiteren Mitbewerbern vornehmen kann.

Grundpreis neben Endpreis darstellen

Für Aufsehen hat in den letzten Monaten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az: I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege) gesorgt. Das Gericht hat festgestellt, dass bei den Waren, bei denen sog. Grundpreise angegeben werden müssen, diese Grundpreisdarstellung unmittelbar und auf einen Blick neben dem Verkaufspreis dargestellt werden müssen.

Hintergrund ist, dass für den Verbraucher beide Preise auf einen Blick erkennbar sein sollen. Dies bedeutet für viele Onlineshopbetreiber, eine entsprechende Anpassung ihres Internetangebotes vorzunehmen. Grundpreise sind immer dann anzugeben, wenn ein Produkt unter anderem nach Gewicht oder Volumen angeboten wird.Sollten Sie als Onlineshopbetreiber unter diese Regelungspflicht fallen, so ist zwingend darauf zu achten, die vorgenannten Kriterien der Rechtsprechung einzuhalten, um auch hier einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus dem Weg zu gehen.

Jedoch ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Anbieter von Shopsoftware auf die Rechtsprechungsänderung reagieren werden und insoweit eine Anpassung vornehmen werden.

Hinweis „zzgl. Versandkosten“ erforderlich

Wie die genaue Ausgestaltung des Hinweises „zzgl. Versandkosten“, der nach § 1 PAngV zwingend einzuhalten ist, war kürzlich Inhalt einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet). Dort hatte ein Onlinehändler dem konkreten Warenangebot im Rahmen der Artikelbeschreibung nicht den erforderlichen Hinweis „zzgl. Versandkosten“ zugeordnet, sondern stattdessen erst bei Erscheinen des Warenkorbes die Versandkosten dargestellt. Dazu ist das Gericht der Ansicht, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Jedoch reicht es nach Ansicht des Gerichts auch aus, dass bei der Werbung für das einzelne Produkt der Hinweis “zzgl. Versandkosten” dargestellt wird. Dies jedoch nur dann, wenn sich bei „Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“

Auch Newsletter muss Preisangabenverordnung einhalten

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Urteil (BGH, Urteil vom 10.12.2009 – Az. I ZR 149/07 – Sondernewsletter) festgestellt, dass auch in einem Newsletter die erforderlichen Preisangaben getätigt werden müssen. Also: Jeder Newsletter, in dem Waren oder Dienstleistungen unter der Nutzung von Preisen beworben werden sollte folgenden Hinweis enthalten:

„Alle Preise verstehen sich zzgl. Versandkosten und inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.“

Wenn grundpreispflichtige Produkte angeboten werden, so sind diese Angaben neben den Darstellungen im Onlineshop auch hier zu nennen.

Fazit

Auch die Preisangaben werden oft durch den Onlineshopbetreiber nicht beachtet bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angesehen.

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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