Kommentar: Wird der Urheber bei Abmahnungen benachteiligt?

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Dieses Urteil gibt Anlass zu der Frage, ob durch die gesetzlichen Regelungen überhaupt ein effektiver Schutz gegen urheberrechtliche Verletzungen besteht. Der Gesetzgeber hat zwar zu Recht hier eine Schranke im Rahmen der Abmahnkostenerstattungskosten eingezogen. Dies resultierte vor allem aus den in den letzten Jahren vermehrt auftretenden Abmahnungen wegen der Nutzung von Stadtplänen auf Internetseiten privater Personen. Jedoch zeigt dieses Vorgehen vor das Bundesverfassungsgericht auch, dass gewerbliche Anbieter, die mit erheblichem Kostenaufwand entsprechende Produktfotografien erstellen, in ihrem Vorgehen auch gegen Privatpersonen erheblich eingeschränkt werden.

In diesen Fällen wirkt sich die gesetzliche Regelung zu Lasten der Gewerbetreibenden aus. Jedoch stellt sich bereits die Frage, ob das Vorgehen gegen einen privaten Anbieter, der ggf. im Rahmen einer Auktion nur ein einziges Foto verwendet, durch eine Abmahnung überhaupt sinn- und zweckmäßig ist.

Der Autor meint, dass hier insoweit der Onlinehändler in der Pflicht ist, sein Vorgehen genau zu prüfen und nicht die Verantwortung auf den Gesetzgeber schieben kann, wenn er hier seine ggf. bestehenden Erstattungsansprüche nicht vollumfänglich ersetzen kann.

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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Reaktionen Kommentare als RSS

  1. Frank Wollweber 17. Februar 2010 um 17:31 Uhr

    Also die Debatte ist sehr interessant. Aber mal im Ernst: ich dachte, die Deckelung geht nur gegen den Anwalt, damit eben dieser nicht anfängt, gegen Privatpersonen regelrecht Massenabmahnungen auszusprechen. Eine solche Deckelung für alle Abmahnungen wäre interessant, auch im professionellen Bereich, denn gerade auch hier verdienen sich etliche Anwälte eine goldene Nase. Denn es kann doch nicht sein, dass ein Anwalt bei einer Abmahnung i.d.R. rund das doppelte von dem verdient, was der Geschädigte zugesprochen bekommt. Und die Deckelung bezieht sich schon gar nicht auf den Streitwert. Der ist und bleibt z.B. bei 10.000,- EUR. Nicht aber das, was in erster Instanz an Anwaltskosten fällig werden können. Mein Anwalt sagte mir kürzlich, dass sich trotz allem quasi niemand daran hält. Und Anwälte, die sich nicht an ein Gesetz halten… ist das nett?

  2. shopmodules (Shopmodules.de) 18. Februar 2010 um 05:36 Uhr

    Kommentar: Wird der Urheber bei Abmahnungen benachteiligt?: http://bit.ly/dftfI9 via @ecommercelounge

  3. uberVU - social comments 18. Februar 2010 um 06:36 Uhr

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