Keine Maßangaben im Shop können Bagatellverstoß sein

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„Soweit nach §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.”

Nunmehr liegt eine erste gerichtliche Entscheidung vor, die zu prüfen hatte, ob die fehlende Angabe der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung der Angabe in Zentimetern einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Landgericht Bochum kam in seiner Entscheidung (Urteil vom 30. März 2010, Az.: I-17 O 21/10) zu dem Entschluss, dass es sich um einen Bagatellverstoß im Sinne des Wettbewerbsrecht handelt.

Zu entscheiden war eine Wettbewerbsstreitigkeit zwischen Anbietern von Elektronikartikeln. Der abgemahnte Onlinehändler hatte digitale Bilderrahmen angeboten und dabei die Größe ausschließlich in Zoll und nicht in Zentimetern bezüglich der Bildschirmdiagonale angegeben. Zwar nahm das Gericht an, dass es sich grundsätzlich um einen Gesetzesverstoß handelt, jedoch war dieser Gesetzesverstoß für das entscheidende Gericht nur ein Bagatellverstoß, da der Verbraucher sich durch die lange Nutzung von Zollangaben an diese gewöhnt habe. Das Gericht schreibt dazu:

“Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt. Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören -  in hohem Maße an Größeneinheiten in Zoll gewöhnt sind.”

Zusammenfassend ist zu sagen, dass allen Onlinehändlern, die entsprechende Produkte verkaufen, nur angeraten werden kann, beide Bezeichnungen zu nutzen. Das Weglassen der gesetzlichen Erfordernisse dürfte hier, unabhängig von der Entscheidung des Landgerichtes Bochum, ggf. durch ein anderes Gericht nicht als Bagatellverstoß anzusehen sein, so dass ein Wettbewerbsverstoß unter Umständen begründet sein könnte.

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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