Bereits im November 2009 hatte das Europäische Parlament die „Cookie-Richtlinie“ beschlossen. Sinn und Zweck dieser Richtlinie war es aus Sicht der europäischen Parlamentarier die Privatsphäre von Internetnutzern mehr zu schützen und entsprechende Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung von Cookies durch Onlineanbieter und damit auch insbesondere durch Onlineshops zu gewährleisten. Eine entsprechende Frist zur Umsetzung der europäischen Richtlinien in deutsches Recht ist bereits am 25. Mai 2011 abgelaufen, ohne dass der deutsche Gesetzgeber aktiv geworden ist.

Nunmehr hat am 17. Juni 2011 der Bundesrat einen Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vorgelegt, in dessen Rahmen auch die Umsetzung der Cookie-Richtlinie in deutsches Recht erfolgen soll. Der Gesetzesentwurf enthält folgende Regelung als neuen § 13 Abs.8 TMG-E:

„Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.“

Für Onlinehändler wird für den Fall, dass diese Regelung in diesem Wortlaut beschlossen wird, zukünftig die Nutzung von Cookies aller Art unpraktikabel und bei Missachtung der Vorschriften rechtlich unzulässig sein.

Der Gesetzentwurf nimmt explizit keine Unterscheidung zwischen „normalen“ Cookies und Tracking-Cookies vor, die das Nutzerverhalten detailliert analysieren können.
Onlinehändler können nur dann weiterhin Cookies nutzen, wenn zwei wesentliche Voraussetzungen beachtet werden:

  • Vorabunterrichtung des Users
  • Einwilligung in Cookie-Nutzung

Eine Ausnahme von diesen beiden Voraussetzungen soll nach Willen des Gesetzgebers nur eingeschränkt möglich sein.

Dies zeigt bereits, dass Onlinehändler zukünftig die Nutzung von Cookies nahezu einstellen müssen.
Eine Vorabunterrichtung wird sich aller Voraussicht nach nur in der Form darstellen lassen, dass ein entsprechendes Pop-Up gestaltet wird, in dem der User darüber informiert wird, dass eine Internetseite Cookies verwendet. In diesem Pop-Up müsste dann die Möglichkeit gegeben sein, durch die Betätigung eines Buttons die Bestätigung einzuholen, dass die entsprechende Einwilligung erteilt wird. Im Rahmen des Pop-Up müsste so dann aber auch gleich über die Verwendung von Daten und Informationen belehrt werden.

Vollständig offen ist auch die Frage, ob eine Einwilligung jedes Mal bei dem Besuch einer Internetseite erteilt werden muss oder ob dies ggf. über Browsereinstellungen beim individuellen Nutzer auf dessen Rechner erfolgen muss.

Da es sich insoweit erst um einen Gesetzesentwurf handelt, der noch in den parlamentarischen Gremien beschlossen werden muss und diskutiert wird, bleibt abzuwarten, welche tatsächliche Umsetzung erfolgt. Jedoch jetzt muss sich der Onlinehändler bereits darauf einstellen, dass zukünftig bei der Verwendung von Cookies durch entsprechende Vorabinformationen und damit zwingend durch Pop-Up-Darstellungen der User über entsprechende Cookies und Verwendung von Informationen, die durch die Verwendung von Cookies erlangt werden, aufgeklärt werden muss. Dass dies selbstverständlich die Funktionsfähigkeit von den meisten Onlineangeboten einschränken wird, dürfte bereits jetzt feststehen.

Dennoch dürfte zum einen die fehlende Umsetzung und Missachtung der neuen gesetzlichen Vorschriften ggf. zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen, ggf. aber auch unter Umständen datenschutzrechtliche Probleme hervorrufen.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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