Rechtsanwalt Rolf Albrecht wird in einer dreiteiligen Artikelreihe auf die Neuerungen des Verbraucherrechts eingehen und auch auf unsren Events in Frankfurt, Köln, Hamburg, Berlin und München darüber referieren und für Fragen zur Verfügung stehen.
Durch die Gesetzesänderung zum 13. Juni 2014 ergeben sich hinsichtlich der bisherigen Informationspflichten (zum Beispiel auch Kundeninformationen genannt) wesentliche Neuerungen.
Zum einen sind die Informationspflichten wesentlich erweitert worden. Zum anderen müssen die Informationspflichten vor Vertragsschluss im Onlineshop in klarer und verständlicher Form dargestellt werden und innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, jedoch spätestens bei der Lieferung, auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
A. Fast alles beim Alten: Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Diese Informationspflichten sind für E-Commerce-Anbieter nichts Neues. Auch ab dem 13. Juni 2014 müssen Sie über folgendes informieren:
- Informationen über die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen über den Onlineshop des Verkäufers
- Informationen über Speicherung des Vertragstextes und Zugangsmöglichkeit des Kunden bei Verkäufen
- Informationen über technische Mittel zum Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei Verkäufen
- Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
Optional, falls vorhanden, sind noch Informationen zu folgendem Punkt zu erteilen:
- Informationen über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken
B. Die wichtigsten neuen Informationspflichten ab dem 13. Juni 2014
Nachfolgend werden die wichtigsten Informationspflichten dargestellt, die ab dem 13. Juni 2014 einzuhalten sind.
1.) Wesentliche Eigenschaften der Waren
Hier gab es bereits bei der letzten Änderung im Jahre 2012 (sog. Buttonlösung) wesentliche Neuerungen im Checkout-Bereich/Warenkorb.
Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Darstellungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
2.) Identität, Anschrift der Niederlassung, Kommunikationsdaten
Der Gesetzgeber sieht nunmehr vor, dass bereits bestehende Verpflichtungen, insbesondere die aus dem § 5 TMG, erweitert werden.
Danach ist es problemlos möglich, die Identität und Anschrift anzugeben.
Zudem ist neu, dass zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, unter der die Erreichbarkeit gegeben ist.
3.) Kosten für Nutzung von Fernkommunikationsmitteln für Vertragsabschluss
Ferner besteht die Verpflichtung, nunmehr über die Kosten zu informieren, die Ihren Kunden in Form von Verbrauchern dann entstehen, wenn die zum Vertragsabschluss genutzte Möglichkeit des Fernkommunikationsmittels mit weitergehenden Kosten berechnet wird, als die der bloßen Benutzung.
4. ) Angaben eines Liefertermins
Der Gesetzgeber möchte nunmehr, dass ein Liefertermin angegeben wird, bis zu dem Sie als Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistungen erbringen müssen.
Zudem ist ggf., falls die vorliegt, über ein Verfahren zum Umgang mit Beschwerden hinsichtlich der Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie des angegebenen Termins zu informieren.
Hier besteht erhebliche Rechtunklarheit, ob ein genaues Datum angegeben werden soll oder ein Zeitraum innerhalb dessen geliefert werden soll.
Aufgrund der bestehenden vorliegenden Übersetzung der europäischen Richtlinien, die der Gesetzesumsetzung zugrunde liegt, dass auch zukünftig Lieferzeiten in Form einer Frist angegeben werden dürfen.
Die Besonderheit ist, dass diese angegebene Lieferzeit jedoch nicht von einem Ereignis abhängig gemacht werden kann, dass ausschließlich in Ihrem Machtbereich als Unternehmen liegt, dies insbesondere bei diversen Zahlungsarten der Zahlungseingang seitens des Kunden.
Hier sollte somit ein Zeitpunkt gewählt werden der für beide Parteien objektiv festsetzbar ist.
Von diesem Zeitpunkt ausgehend muss eine Berechnung dahingehend erfolgen, welche die maximale, tatsächlich vorhandene Lieferzeit des Unternehmers ist.
Hinsichtlich der Zahlungsart Vorauskasse ergibt sich ggf. eine anderweitige, noch zu klärende Darstellung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dargelegt werden muss.
Nicht mehr zulässig ist zukünftig die Angabe der Lieferzeit „sofort lieferbar“, da dies keinen konkreten Lieferzeitraum darstellt.
5.) Informationen zu Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes für die Waren
Hier müssen entsprechende Informationen geleistet werden.
Grundsätzlich reicht der Hinweis wie folgt aus:
„Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.“
Wenn und soweit Sie von der gesetzlichen Gewährleistungsrechten, und somit den Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen möchten, so müssen Sie dies klar und deutlich innerhalb der Informationen als auch innerhalb der Allgemeinen
6.) Informationen über Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundedienstleistungen und Garantie
Wenn und soweit in Ihrem Unternehmen ein Kundendienst angeboten und damit Kundendienstleistungen erbracht werden sollen, so ist Inhalt der Informationspflichten nunmehr zukünftig über das Bestehen eines Kundendienstes oder die konkrete Ausgestaltung der Kundendienstleistungen und auch über Garantien zu informieren.
Hinsichtlich der Garantien ist es somit erforderlich, die Shop-Darstellung dahingehend zu prüfen, dass nicht mehr nur der plakative Hinweis gemäß der jetzt bestehenden Rechtslage auf eine Garantie rechtskonform ist, zusätzlich innerhalb der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die konkrete Garantieerklärung im Detail dargestellt wird.
7.) Bestehen, Inhalt und Ausübung des Widerrufsrechts sowie Muster-Widerrufsformular
Wie bisher auch, muss der Onlineshop-Betreiber klar und deutlich über das Widerrufsrecht informieren.
Indem genügt zum einen der separate Button „Widerrufsbelehrung“ sowie die Darstellung in den AGB nicht mehr vollständig, da auch im Rahmen der Informationspflichten eine klare und deutliche Darstellung erfolgen muss.
Es muss somit klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass kein Widerrufsrecht besteht oder ein solches besteht, Möglichkeiten der Ausübung bestehen.
Dann muss die Widerrufsbelehrung klar und deutlich erkennbar sein.
Es muss auch auf die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts klar und deutlich hingewiesen werden.
Zudem sieht der Gesetzgeber vor, dass zwingend ein Muster-Widerrufsformular vorgehalten werden muss.
8.) Informationen über Zahlungsarten ggf. vorliegende Lieferbeschränkungen
Ferner ist gemäß der gesetzlichen Regelungen des § 312j Abs. 1 BGB klar und deutlich über Lieferbeschränkungen, falls diese bestehen und die akzeptierten Zahlungsmittel zu informieren. Eine Lieferbeschränkung ist insbesondere die Beschränkung der Liefergebiete.
Es kann auf der Startseite zum Beispiel der Hinweis eingefügt werden:
„Liefergebiet: „Deutschland“
Alternativ kann die Darstellung über einen gesonderten Menüpunkt „Zahlungs-und Lieferbeschränkungen“ dargestellt werden und dort der Hinweis auf das Liefergebiet und die Zahlungsarten erfolgen.
Lieferbeschränkungen können auch sein:
- Mindestbestellwerte
- Lieferung nur in haushaltsüblichen Mengen
Zudem ist über sämtliche Zahlungsmittel, die im Onlineshop akzeptiert werden, zu informieren. Dies kann über eine Darstellung im Außenframe erfolgen.
Zusätzlich bietet es sich an, im Rahmen der Produktdetailbeschreibung nochmals auf bestehende Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel hinzuweisen.
Dies kann mit einem entsprechenden „Link“ mit der Bezeichnung „Informationen zu Lieferbeschränkungen und Zahlungsmitteln“ erfolgen.
Dieser Link muss dann mit einer gesonderten Shop-Darstellung auf einem gesonderten Menü verbunden sein, auf den nochmals über bestehende Lieferbeschränkungen und die einzelnen Zahlungsmittel im Detail informiert wird.
C. Zeitpunkt der Informationserteilung
Wie bereits dargestellt, müssen vor Vertragsschluss und innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss (spätestens bei der Lieferung) die sämtlichen Informationen übermittelt werden.
Vor Vertragsschluss kann dies problemlos durch einen entsprechenden Menüpunkt im Onlineshop erfolgen bzw. durch Darstellungen im Rahmen des Bestellablaufes.
Sämtliche Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger (also am besten per E-Mail) an den Kunden übermittelt werden.
Dies muss spätestens bei Lieferung geschehen, sodass sich hier anbietet, die entsprechenden Informationen mit der Bestätigung des Vertragsschlusses oder einer gesonderten E-Mail in Form einer Vertragsbestätigung und zusätzlich durch Einlage entsprechender Informationen bei Lieferung zu erteilen.