Rechtlicher Hintergrund – Beseitigung von „Abo-Fallen“
Die sog. „Button-Lösung“ wurde eingeführt, um Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es zahlreiche Web-Seiten, auf denen Leistungen für ein Entgelt angeboten wurden, die es auf anderen Seiten üblicherweise auch kostenlos gab. Dass die „Bestellung“ oder „Anmeldung“ mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, wurde dabei allerdings verschleiert. Betroffene Kunden waren folglich überrascht, als sie die Rechnung erhielten. Einen Vertrag wollten sie überhaupt nicht abschließen. Vielmehr waren sie auf der Suche nach kostenlosen Rezepten, Gedichten, Routenplanungen oder ähnlichen Leistungen, tappten dann aber in die sog. „Abo-Falle“.
Aus diesem Grund sind Online-Händler seit dem 1.8.2014 verpflichtet, Schaltflächen (z.B. ein Button), über die ein Kunde rechtsverbindliche Verträge schließt, auf bestimmte Weise zu beschriften. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst ist, bevor er den entsprechenden Button anklickt. Das Gesetz nennt beispielhaft die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, lässt andere, in ihrer Deutlichkeit vergleichbare Bezeichnungen aber ausdrücklich zu. Innerhalb der Gesetzesbegründung finden sich in diesem Zusammenhang weitere Beispiele, die die rechtlichen Anforderungen erfüllen sollen: „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Unter den Internethändlern hat sich eine Beschriftung mit „kaufen“ durchgesetzt.
Genau diese Formulierung hat das AG Köln mit Urteil vom 28.4.2014 (AZ: 142 C 354/13) jetzt aber als unzureichend eingestuft.
Der Fall
Der Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, war allerdings kein typischer Online-Kauf.
Zunächst war es so, dass der Interessent, nachdem er auf bestimmten Web-Seiten seine Kontaktdaten hinterlegt hatte, vom Unternehmen angerufen wurde und innerhalb dieses Telefonats Informationen zum Produkt, zu den Kosten und Lieferbedingungen erhielt. Bekundete er dann Interesse am Kauf, wurde ihm eine E-Mail zugesandt, die diese Informationen noch einmal zusammenfasste und einen Link enthielt, den der Kunde betätigen sollte, um das Produkt zu bestellen. Das Anklicken führte – zumindest nach dem Willen des Händlers – zum Vertragsschluss und dadurch zur Pflicht seitens des Käufers, den genannten Kaufpreis zu zahlen. Dieser Link war mit den Worten beschriftet „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail. Klicken Sie hierzu auf folgenden Link.“
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