Dies ist das Fazit einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 16. Dezember 2011, Az.: 14 O 27/11 KfH III). Ein Onlinehändler hat eine Widerrufsbelehrung im Rahmen seiner Angebote verwendet, die mit zahlreichen Fehlern versehen war. So hatte der Onlinehändler die Ausübung des Widerrufsrechts von der Rücksendung der Ware in ungeöffnetem und intaktem Zustand bzw. in der Originalverpackung abhängig gemacht. Beides war nach zutreffender Ansicht des Gerichts eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts:
„…Die Hinweise in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, wonach „alle Produkte in ursprünglichem intakte Zustand und Originalverpackung zurückgegeben“ werden können, bzw. die „Rücksendung nur in ungeöffnet ursprünglichem Inhalt und original Karton, Verpackung und/oder Blister“ erfolgen könne, verstoßen gegen §§
312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 2 und 3 BGB.
Unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Widerrufsrechts besteht der wesentliche Kern dieser gesetzlichen Bestimmungen darin, dass die Ausübung des Widerrufsrechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich fristgerechten Widerruf und Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf… Das Widerrufsrecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung seines Rechtes hindern könnten.
Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der vom Beklagten gewünschten Rücksendung der Ware in der Originalverpackung. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die bestellte Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Die Verpackung der Kaufsache dient allein der Abwicklung des Geschäftes.
Entgegen der „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch nicht ausgeschlossen, wenn sich die Kaufsache nicht mehr in intaktem Zustand befindet. Die Beschädigung der Sache schließt sein Widerrufsrecht nicht aus, sie verpflichtet ihn allenfalls zum Wertersatz in Höhe des eingetretenen Schadens, § 357 Abs. 3 BGB, und zwar nur dann, wenn die Beschädigung nicht auf einen Umgang mit der Sache
zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und auch dies nur, wenn er hierüber spätestens bei Vertragsschluss in Textform belehrt wurde, was vorliegend nicht der Fall war. Schon gar nicht kann der Beklagte verlangen, dass die Ware ungeöffnet zurückzusenden ist. Vielmehr darf der Verbraucher die Ware prüfen und zu diesem Zweck die Verpackung auch öffnen, ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf sein Recht hätte, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, vgl. § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB…“
Name des Bezahlenden und Bestellnummer nicht Wirksamkeitsvoraussetzung
Ferner hatte der Onlinehändler im Rahmen der Widerrufsbelehrung die Wirksamkeit des Widerrufs von der Mitteilung des Namens des Bezahlenden und dessen Adresse abhängig gemacht:
„…Der Beklagte darf die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht davon abhängig machen, dass ihm Name und Adresse der Person benannt wird, die für die Ware bezahlt hat, da ein wirksamer Widerruf nach den gesetzlichen
Voraussetzungen davon nicht abhängig gemacht werden darf, §§ 312d, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 360 BGB.…Das Rückgaberecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Rückgaberechtes hindern könnten. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, wer die Ware bezahlt hat. Er kann die Ausübung des Widerrufsrechts daher auch nicht davon abhängig machen, weshalb sie unrichtig ist…“
Keine Angabe einer Adresse für Widerruf
Ebenfalls enthielt die Widerrufsbelehrung keine Anschrift, an die der Widerruf durch den Kunden gerichtet werden konnte. Auch dies stellte einen Wettbewerbsverstoß dar:
„…Die Belehrung enthält entgegen § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB nicht die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Diese Anforderung ergibt sich zudem aus § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB…“
Fazit:
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass eine Widerrufsbelehrung nur in Form der durch den Gesetzgeber verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung verwendet werden sollte, um Abmahnungen zu vermeiden.