Rechtliche Regeln zur Twitter-Nutzung für Shopbetreiber

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Richtige Wahl des Account-Namens

Der Onlineshopbetreiber sollte, wenn er nicht den Namen des Onlineshops auch für den Twitter-Account nutzt, darauf achten, nicht in bestehende Marken oder Markenrechte einzugreifen. So sollte es unterlassen werden, bekannte Marken, auch wenn sie über den Onlineshop veräußert werden, als Namen für einen Twitter-Account zu nutzen. Gleiches gilt ebenfalls für die Namen von Prominenten. In beiden Fällen kann die Wahl eines solchen Twitter-Accounts auch in bestehende Namens- oder Markenrechte eingreifen.

Account-Bild sorgfältig auswählen

Ebenfalls sollten Bilder, die als Hintergrundgrafik für einen Twitter-Account genutzt werden, nicht ohne die Zustimmung entsprechender Rechteinhaber genutzt werden. Werden Fotografien, Grafiken oder sonstige Darstellungen genutzt, die nicht entsprechend durch den Urheber oder sonstigen Nutzungsberechtigten freigegeben sind, drohen auch hier möglicherweise Inanspruchnahmen auf Unterlassung wegen möglicher Urheberrechtsverstöße.

Impressum sollte dargestellt werden

Ebenfalls sollte der Onlineshopbetreiber darauf achten, im Rahmen seiner Twitter-Accounts sein Impressum darzustellen. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits daraus, da der Onlineshopbetreiber den Twitter-Account nicht zu privaten und familiären Zwecken nutzt und somit der Anwendungsbereich der gesetzlichen Norm des § 5 Telemediengesetz (TMG) hier eröffnet ist. Die Darstellung eines Impressums erfolgt zweckmäßigerweise im Rahmen der Gestaltung eines individuellen Hintergrundbildes. Ob und inwieweit eine entsprechende Verlinkung auf das Impressum des eigentlichen Internetauftritts im sog. Bio-Feld ausreichend ist, muss erst durch die Rechtsprechung ggf. abschließend geklärt werden. Wenn und soweit ein entsprechendes Impressum nicht vorgehalten wird, so kann auch hier ein Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Norm des § 5 TMG gesehen werden, der abgemahnt werden kann.

Sämtlichen Handlungen fallen unter das Wettbewerbsrecht

Sämtliche Handlungen die der Onlineshopbetreiber an seinem Twitter-Account vornimmt, fallen unter die gesetzlichen Regelungen des Wettbewerbsrechtes. Dies gilt vor allem für Werbeaussagen oder sonstige Aktionen, die über die sog. Tweets verbreitet werden und ggf. auch auf nachfolgende Teilbereiche des eigenen Internetauftritts verlinken. Ebenfalls können sich Probleme dahingehend ergeben, dass über den Twitter-Account sog. Direct-Messages an weitere Twitter-Nutzer geschickt werden. Hier wird die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Anwendung gelangen. Diese lautet wie folgt:

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen… bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt…

Wenn und soweit der Twitter-Nutzer nicht die ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt einer sog. Direct-Message erteilt hat, so ist hier davon auszugehen, dass auch von diesen elektronischen Nachrichten die Regelung zur Übersendung von unerwünschten E-Mails Anwendung findet.
Somit kann auch hier ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

Haftung für Links

Hinsichtlich der Haftung für Links gelten die allgemeinen Regelungen zur Linkhaftung. Verlinkt auch hier der Twitter-Nutzer über die Versendung von Links in Tweets oder Direct-Messages auf rechtswidrige Inhalte, die sich auf den verlinkten Internetseiten befinden, ist auch hier für die Verbreitung ein Unterlassungsanspruch gegeben. Gleiches gilt ebenfalls für jegliche Äußerungen, die im Rahmen von Direct-Messages oder Tweets verbreitet werden. Werden dort beleidigende oder herabsetzende Äußerungen getätigt, ist auch hier ein Unterlassungsanspruch gegeben.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen bereits, dass auch die Nutzung eines Twitter-Account für den Onlineshopbetreiber mit gewissen rechtlichen Pflichten und Handlungsgegebenheiten verbunden sind, die durch dies eingehalten werden sollten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Begründung nicht erfolgte und die Entscheidung noch nichts rechtskräftig ist.

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13 Kommentare

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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Reaktionen Kommentare als RSS

  1. Michael Vieten 23. April 2010 um 15:28 Uhr

    Die Funktion, ein Impressum zu hinterlegen, kann ich nirgends entdecken. Wahrscheinlich denkt man im Ausland erneut: ‘Was haben die Krauts denn nun wieder für Probleme’. Es läuft am Ende wieder darauf hinaus, dass man zumSchutz vor deutschen Juristen – und nur vor denen – es ganz bleiben läßt. Innovation hin, mal was neues machen her. Man sollte den Studiengang Jura mal für 10 oder 20 Jahre stoppen. Die würgen uns sonst jedes noch so zarte (Wirtschafts-) Pflänzchen ab. Auf Grund dieses (deutschen) Szenarios entscheide ich mich bei jedem zweiten neuen Projekt mittlerweile dagegen. So etwas macht kein Spaß, schon lange nicht mehr.

  2. Dennis 23. April 2010 um 15:53 Uhr

    Man kann sich nur leider darauf berufen, dass man kein Impressum hinterlegen kann, man muss sich nur zu helfen wissen, viele haben diese im Punkt Bio integriert bei manchen wie hier zum Beispiel http://twitter.com/outdoortrendsde hat man es zudem auf einen Blick

  3. Dennis 23. April 2010 um 15:54 Uhr

    So, nun noch mal richtig der erste Satzanfang: “Man kann sich nur leider nicht darauf berufen…” Da fehlte das “nicht”

  4. Michael Vieten 23. April 2010 um 15:59 Uhr

    Ich habe mit einer kleinen Bastelarbeit (Bastelarbeiten kennt das deutsche Rechtswesen ja sehr gut) das Problem behoben, bis wieder ein Jurist etwas zu nörgeln hat.

  5. Tom Bola 23. April 2010 um 16:01 Uhr

    Hallo Herr Albrecht, zunächst vielen Dank für den interessanten Artikel. Da drängt sich mir nun direkt eine Frage bei folgendem Zitat auf:

    “Die Darstellung eines Impressums erfolgt zweckmäßigerweise im Rahmen der Gestaltung eines individuellen Hintergrundbildes.”

    Ja, was denn nun: Sind Bilder als Impressum nun gestattet oder nicht oder ist Twitter nur eine Ausnahme? Dieses Thema wird ja nun gerne diskutiert…

  6. Michael Vieten 23. April 2010 um 16:06 Uhr

    Dennis, auf einem Bildschirm mit geringer Auflösung kann man Ihr Twitter-Impressumnicht vollständig lesen. Mir ist es wurscht, ich habe daran nichts auszusetzen, ich kann mir ja behelfen. Aber außerhalb des wirklichen Lebens entstehen für solche Kinkerlitzchen sicher wieder Streitwerte von zigtausend Euro.

  7. Michael Vieten 23. April 2010 um 16:11 Uhr

    Tom Bola, da haben wir das nächste Problem. Impressum ja, Bild nein, rechtssichere Funktionen nicht vorhanden. Was nun? Sicher wartet schon der nächste Rechtsanwalt irgendwo im Gebüsch auf uns.

  8. Rolf Albrecht 23. April 2010 um 17:57 Uhr

    @ Tom Bola:
    Da gibt es keine rechtssichere Auskunft. Da Twiter nur eingeschränkte Möglichkeiten der Darstellung gibt, habe ich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Was ein Gericht sagen könnte, kann ich nicht beurteilen.
    Viele Grüße
    Rolf Albrecht

  9. Rolf Albrecht 23. April 2010 um 18:00 Uhr

    @ Michael Vieten:
    Die Vermarktung über Twitter ist rechtlich noch nicht zu den Gerichten oder sonstigen Beteiligten vorgedrungen. Daher gibt es auch noch keine feststehenden Erfahrungswerte, sondern allenfalls Handlungsempfehlungen, wie immer ohne Gewähr.
    Ansonsten gilt: 2 Juristen, 3 Meinungen.

  10. Christoph Daum 23. April 2010 um 19:08 Uhr

    Jetzt habe ich eine weitergehende Frage.

    Zitat:
    “Wenn und soweit der Twitter-Nutzer nicht die ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt einer sog. Direct-Message erteilt hat, so ist hier davon auszugehen, dass auch von diesen elektronischen Nachrichten die Regelung zur Übersendung von unerwünschten E-Mails Anwendung findet.
    Somit kann auch hier ein Unterlassungsanspruch begründet sein.”

    Bei DN ist das klar, aber was ist bei @daum_christoph Nachrichten? Die sprechen eine Person ja auch direkt an, und werden in den meisten Clients ja auch direkt dargestellt.
    Nur das man bei einer DN per eMail eine Benachrichtigung bekommt

    Fällt dies unter die gleiche Regelung? Weil man die Person ansprich.
    Oder nicht, weil die Person ja ein Tool, oder einen den Click auf die @me Seite im Web tätigen muss um die Nachricht zu lesen?

  11. Rolf Albrecht 23. April 2010 um 20:07 Uhr

    @ Christoph Daum:
    Da hier nicht die Direct-Messaging-Funktion genutzt wird und nur die allgemeinen Funktionen von Twitter, würde ich auf den ersten Blick die Regelung nicht für anwendbar halten.
    Aber auch hier: Die Rechtslage ist nicht geklärt.

  12. Christoph Daum 23. April 2010 um 20:39 Uhr

    Ich danke :)

  13. SEO-united.de 25. April 2010 um 15:29 Uhr

    Hallo,

    schöne Zusammenfassung. Wie man sehen kann, ist selbst das Zwitschern mit einigen Risiken verbunden…

    Grüße

    Gretus

  14. MARCO | RASP 2. Mai 2010 um 16:58 Uhr

    Linksammlung f…

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  15. Shopbetreiber: Experte sein | ESTUGO.net Webhosting 15. Juni 2011 um 12:44 Uhr

    [...] Rechtliche Regeln zur Twitter-Nutzung für Shopbetreiber [...]

  16. Twitter: rechtliche Regeln | ESTUGO.net Webhosting 27. September 2011 um 14:05 Uhr

    [...] Was also tun? Folgenden Beitrag von ecommerce-lounge.de lesen: Rechtliche Regeln zur Twitter-Nutzung für Shopbetreiber. [...]

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