Angabe der detaillierten Versandkosten im Warenkorb ist ausreichend
Nach Ansicht des BGH ist eine solche Darstellung zulässig.
Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher erst bei Aufruf des Warenkorbes darüber informiert wird, dass Versandkosten anfallen und das die Umsatzsteuer in dem angegebenen Preis enthalten ist.
Damit wurde die Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 bestätigt, bei der der BGH bereits diese Erfordernisse für die Angaben inkl. MwSt. festgelegt hatte.
Auf den konkreten Fall führt das Gericht folgendes aus:
„ …Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist…Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten..“
Jedoch berücksichtigt das Gericht hier die Besonderheiten des Verkaufs von Waren über einen Onlineshop.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Höhe der jeweils anfallenden Liefer- und Versandkosten erst nach Schluss der Warensuche des Kunden festgestellt werden könnte.
Somit lässt das Gericht die eingangs dargestellte Darstellung ausreichen:
“Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden …. oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis “zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird…“
Auch dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Erfordernisse der Preisangabenverordnung durch den Onlineshopbetreiber zwingend einzuhalten sind und hier auch stetig den jeweiligen Erfordernissen der neueren Rechtsprechung anzupassen sind.
Technorati-Claim: Q4P8RKK4GSDT














Angabe der detaillierten Versandkosten im Warenkorb ist ausreichend: http://bit.ly/aCD146 via @ecommercelounge
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Damit berücksichtigt das Gericht keineswegs die Besonderheiten eines Onlineshop, nämlich dessen möglicherweise internationales Publikum, ohne Angabe wo der Kunde herkommt ist eine Anzeige der Versandkosten keineswegs möglich, und genau diese Angabe hat der Onlineshop im Warenkorb in den meisten Fällen noch gar nicht.
Insofern ist das Urteil sicher ein Fortschritt löst das Problem aber keineswegs.
Die Frage ist doch wann diese Warenkorbanzeige gelten müsste, vor oder nachdem der Kunde sich eingeloggt hat und der Lieferort bekannt ist.
Übrigens, auch nach dem einloggen kann sich das noch ändern, nämlich dann wenn eine neue Lieferadresse angegeben wird. Damit wären dann die präsentierten Versandkosten möglicherweise gar nicht korrekt gewesen.
Ich möchte gern mal wissen wie das Dilemma gelöst werden soll, Hellseher sind die Shopbetreiber nämlich nicht, sie können zu dem Zeitpunkt gar nicht wissen woher der Kunde kommt, wohin die Ware geliefert werden muss und welche Versandkosten berechnet werden müssen! Aus purer Verzweiflung verwenden Shopbetreiber immer häufiger pauschale Versandkosten da nur diese wenigstens eine verlässliche Aussage über die Höhe des Versandanteiles wenigstens innerhalb bestimmter Zonen erlauben. Komplexere Modelle, beispielsweise nach Gewicht/Volumengewicht (bekanntermaßen das bevorzugte Modell der meisten Logistiker) lassen sich im Onlinehandel kaum noch umsetzen.
Es wäre wahrhaftig an der Zeit eine verlässliche Entscheidung, besser noch eine klare Verordnung zu erlassen die einem immerhin mehrere Milliarden schweren Wirtschaftszweig eine verlässliche rechtliche Grundlage zu bieten vermag und dem Abmahnwahnsinn in diesem Bereich ein Ende bereiten könnte. Hier wäre der Gesetzgeber in der Pflicht schnellstmöglich und unter Beachtung der besonderen Gegebenheiten nachzuarbeiten.
Ich finde nicht, daß es nur eine Aufgabe des Gesetzgebers das Problem der Länder und der Lieferadresse zu lösen. Alles was rechtlich nicht definiert ist kann vom Shopbetreiber definiert werden (solange es nicht gegen geltendes Recht verstößt).
Der Shopbetreiber sollte eine Check-Routine bei Eingabe der Lieferadresse vornehmen z.B. das Land und Ort prüfen (z.B. Inseln) und dann den User darüber informieren, dass sich die Versandkosten aufgrund des Ortes der Lieferadresse ändern (erhöhen/verringern). Das zähle ich unter “Service und Transparenz”. Aber H.P. hat völlig recht das Thema internationale Zustellung (Länder, Inseln, besondere Orte) wird leider von den wenigstens Shops beachtet.
Natürlich müssen die Lieferkosten angegeben werden, aber einen Versandkostenrechner für den laufenden Warenkorb bzw. ein Produkt aufzustellen ist recht aufwendig und haben die wenigsten Shopsysteme.
Die Frage ist ja ob es denn dem Gesetz genügen würde einen solchen Versandkostenrechner hinzustellen, denn es wären ja nach wie vor Eingaben notwendig. Man erreicht das auch indem man versucht ein Produkt/Warenkorb zu kaufen, bevor man den Kauf tätigt müssen ja alle Versandkostenbestandteile angezeigt werden, das machen ja auch alle Shops.
Adäquat zu einem Versandkostenrechner können die Versandkosten auch aufgeschlüsselt auf einer entsprechend erreichbaren Seite präsentiert werden. Machen fast alle Shops, das löst aber in den Augen einiger Richter das Problem offenbar nicht.
Es ist Aufgabe des Bundes/der Länder/der Gerichte festzulegen welche Lösung juristisch sauber ist! Davon bin ich überzeugt, und es stimmt mich nicht gerade glücklich das dieser Aufgabe offenkundig zu wenig Aufmerksamkeit zuteil wird, immerhin reden wir hier von einer sehr großen Anzahl an Transaktionen jeden Tag und einem erheblichen Risiko für jeden Onlinehändler!
Es geht hier also nicht mehr um ein paar exotische Fälle sondern um, meines Erachtens, fundamentale Grundlagen eines ganzen Geschäftszweiges mit Milliardenumsätzen!