Wettbewerbsverstoß bei verschiedenen Angaben in Impressum und Widerrufsbelehrung?

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Gegenstand des Verfahrens war folgender Sachverhalt:

Der abgemahnte Händler nannte im Rahmen der Widerrufsbelehrung einen anderen Adressaten als denjenigen, der sich aus dem Impressum des Angebots ergab. Auf Antrag eines Mitbewerbers erließ das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass die gerügte Handlung irreführend im Sinne von § 5 UWG sei, eine einstweilige Verfügung, nach der es dem Händler untersagt wurde, in der Widerrufsbelehrung für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher sowohl eine vom Impressum abweichende Anschrift als auch einen abweichenden Empfänger zu nennen.

Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts Leipzig eröffnet somit allen Händlern, die z.B. eine von der Niederlassung abweichende Lageradresse für Retouren nutzen, ein erhebliches Abmahnrisiko. Wir halten die vorbenannte Entscheidung zwar für falsch, da in der expliziten Nennung der Adresse des Widerrufsempfängers nach unserer Einschätzung keine Irreführung zu sehen ist, selbst wenn diese von dem Sitz der Niederlassung des Geschäftsinhabers abweicht. Insbesondere dem widerrufenden Verbraucher dürften insoweit keine Nachteile entstehen, da dieser sich natürlich an die Angaben in der Widerrufsbelehrung, also auch an dem angegebenen Widerrufsadressaten orientiert.

Dass der Widerrufsadressat mit dem Sitz des Unternehmens unbedingt kongruent sein muss, sieht das Gesetz im Übrigen auch nicht explizit vor. Allein unter diesem Gesichtspunkt wird von hier eine Rechtsverletzung verneint.

Im Hinblick auf den „fliegenden Gerichtsstand“ bei Rechtsverletzungen im Internet sollten jedoch Händler angesichts dieser Entscheidung auf der Hut sein und – sofern dies logistisch möglich und durchführbar ist – zur Vermeidung von kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber auf die Angaben unterschiedlicher Adressen in der Widerrufs-/ Rückgabebelehrung und im Impressum verzichten.

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Jens Leiers ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Frönd Nieß Lenzing Leiers aus Münster tätig (ius-flash.de). Die anwaltliche Interessenvertretung von Mandanten in wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Angelegenheiten bildet den Tätigkeitsschwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit.

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Reaktionen Kommentare als RSS

  1. Fresh From Twitter « Ecommerce Development 20. Januar 2010 um 12:05 Uhr

    [...] Wettbewerbsverstou00df bei verschiedenen Angaben in Impressum und Widerrufsbelehrung? http://bit.ly/7GhBoS #ecommerceWettbewerbsverstou00df bei verschiedenen Angaben in Impressum und Widerrufsbelehrung? [...]

  2. Falke 20. Januar 2010 um 19:00 Uhr

    Es ist unfassbar, auf welche Details man als Shopbetreiber heute schon achten muss.. wo soll das enden?

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