Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern – Der Vertragsschluss im Onlineshop
Das Amtsgericht München verneinte den geltend gemachten Anspruch auf Übereignung und Lieferung der bestellten Kaufgegenstände. Zunächst geht das Gericht davon aus, dass kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist. Zwar habe der Kläger bei der Bestellung der einzelnen Kaufgegenstände ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Dieses Angebot sei durch den beklagten Onlineshopbetreiber jedoch nicht angenommen worden. Allerdings seien Bestellbestätigungen übersandt worden, diese seien jedoch nicht ausreichend. Dazu das Gericht:
„Die Beklagte übersandte Bestellbestätigung. Diese können aber nach objektiven Empfängerhorizont nicht als Annahme ausgelegt werden, da sie ihrem Inhalt nach nur den Eingang der Bestellung bestätigen, aber noch nichts darüber aussagen, ob die Bestellung angenommen wird.“
Auch die durch den beklagten Onlineshop an den Kläger übersandten Waren und die damit vorgenommene Handlung stellt keine Annahme des Angebots auf Abschluss des Kaufvertrages dar. Dies begründet das Gericht damit, dass die bestellte Ware nicht übermittelt worden sei.
Der Kläger wollte zwar Geräte kaufen, die Beklagte habe jedoch stattdessen Akkus für diese Geräte verkauft. Daraus ergibt sich, dass nicht gleich lautende Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages vorliegen. Durch die Übersendung der Akkus für die Geräte habe der Beklagte seinerseits ein erneutes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages diese Akkus abgegeben. Dieses sei durch den Kläger jedoch nicht angenommen worden
Ebenfalls ist es nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend für die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages, die Versendung von Rechnungen. Dazu das Gericht:
„Auch die Versendung von Rechnungen stellte keine Annahmeerklärung dar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangenen Lieferung schon wusste, dass die Beklagte Akkus meint, auch wenn Sie auf den Rechnungen weiterhin fälschlicherweise die Geräte nannte. Die Rechnungen nehmen Bezug auf die Lieferungen, aber geliefert wurden nur Akkus.“
Ergänzend nahm das Gericht noch dann zu der Frage Stellung, dass hier die Preise im Onlineshop offensichtlich falsch ausgezeichnet waren und geht davon aus, dass der erklärte Rücktritt hier als Anfechtungserklärung des geschlossenen Kaufvertrages für den Fall wirksam sei, wenn ein Vertragsschluss vorliegen würde. Die falsche Preisauszeichnung sei als Irrtum von seitens des beklagten Onlineshops zu verzeichnen, der rechtzeitig und unverzüglich durch die Erklärung des Rücktrittes, der als Anfechtung auszulegen sei, erklärt worden sei.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass dieses Urteil des Amtsgerichts erneut zeigt, dass im Rahmen des Vertragsschlusses von Onlineshops es auf jede Einzelhandlung ankommt. Aus Sicht der Onlineshopbetreiber zeigt dieses Urteil auch, dass den einzelnen jeweiligen Handlunge, insbesondere der Formulierung der Bestellbestätigung besondere rechtliche Folgen zugerechnet werden, die oft nicht bedacht werden. Auch hier sind rechtliche Erfordernisse einzuhalten, um aus Sicht des Onlineshops sicher eine Möglichkeit des Vertragsschlusses auf einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten.















