Vorsicht bei Regelungen zu Anzeigenpflichten für Mängel in Onlineshop-AGB

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Diese sind der Ansicht, dass diese Klausel geeignet ist, die Rechte des Kunden und damit des Verbrauchers bei der Ausübung der Gewährleitungsrechte zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber keine Ausschlussfrist für solche Mängel vor. Die Richter konstatieren aber, dass durch den Wortlaut der Regelung der Eindruck entstehen könne, dass nach Ablauf der Frist von 2 Wochen und einer fehlenden schriftlichen Anzeige keinerlei Rechte mehr auf Gewährleistung bestehen.

Dazu das Gericht:

“..Die Abweichung vom geltenden Recht ergibt sich auch schon daraus, dass der Gesetzgeber von der sich aus Art. 5 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ergebenden Möglichkeit, für offenkundige Mängel eine Ausschlussfrist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen, im Rahmen der Umsetzung keinen Gebrauch gemacht hat … Somit gibt es in der bestehenden Rechtslage auch keine solche Ausschlussfrist. Im Fall des Verbrauchsgüterkaufes dürfen aber weder unmittelbar noch durch Umgehungen im Sinne von § 475 Abs. 1 S.2 BGB von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die die Verbraucherrechte zur Gewährleistung oder zur Verjährung in Ansehung des § 437 BGB betreffen. Auch wenn aus einer Versäumung der Rügepflicht für offensichtliche Mängel mangels entsprechender Regelung nicht zwingend folgen mag, dass sich der Verbraucher nicht mehr auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel berufen könnte, werden seine Verbraucherrechte jedenfalls mittelbar betroffen. Der Verwender spekuliert erkennbar darauf, dass der Käufer die Rügeobliegenheit möglicherweise nicht kennt und deshalb verspätet rügt …. Es wird zwar ausdrücklich keine dem § 377 HGB vergleichbare Sanktion dahin vereinbart, dass die Ware dann als mangelfrei gilt und der Verbraucher im Falle der unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsansprüche aus den Mängeln regelmäßig nicht mehr geltend machen kann. Ein solcher Eindruck kann aber zumindest beim Verbraucher erweckt werden, weil ihm der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist nicht einleuchten mag und weil sich der Verwender auf die fehlende Rüge berufen könnte .. Damit ist die abweichende Regelung zumindest geeignet, die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einzuschränken. Die Klausel bleibt auf den Verbraucher jedenfalls regelmäßig nicht ohne Wirkung, wenn die Frist versäumt worden ist. Das genügt nach der Intention des Gesetzes, welches auch Umgehungen verhindern will, schon für eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel..”

Infolge dessen nimmt das Oberlandesgericht einen Wettbewerbsverstoß durch die Verwendung der Regelung in den AGB an.

Fazit:

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jede kleinste Formulierung zu achten ist. Insbesondere sollte der Händler nicht darauf vertrauen, dass AGB nur einmal erstellt und dann jederzeitige Gültigkeit haben. Oftmals werden lange genutzte Regelungen durch Gerichtsurteile aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für unwirksam erklärt.

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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