Werbung mit Garantie muss alle Bedingungen enthalten

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Insoweit hat jüngst das OLG Hamm in einem gerichtlichen Verfahren seine bestehende Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass eine Werbung mit einer Garantie nur dann zulässig ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden und auf diese bereits bei der Bewerbung hingewiesen wird. Dazu ist die gesetzliche Vorschrift des § 477 Abs.1 BGB zu beachten.

Unter anderem müssen folgende Angaben erfolgen:

  • der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  • der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 13. August 2009, Az.: I-4 U 73/09) muss bei der Werbung mit einer Garantie bezogen auf konkrete Verkaufsangebote im Internet neben dem Hinweis auf eine gewährte Garantie auch deren Bedingungen bereits bei der Bewerbung dargestellt werden. Das Gericht ist der Ansicht, dass klargestellt werden muss, dass es sich bei einer übernommenen Garantie um eine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden handelt und nicht die bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte betroffen sind.

Ob und inwieweit ggf. nach Vertragsschluss in gesondert übermittelten E-Mails oder AGB entsprechende Garantiebedingungen enthalten seien, könne für die rechtliche Betrachtung der Werbung mit einer Garantie keinen Einfluss haben.

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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Reaktionen Kommentare als RSS

  1. Daron Youmans 23. Mai 2011 um 14:37 Uhr

    Kennt sich irgendjemand mit der Reklame verbunden mit einer Garantie aus? Genauer: Falls ein Shop für Nähmaschinen eine Ware in Kombination mit einer dreijährigen Garantie anbietet, ohne in der Werbung den Käufer auf seine gesetzlichen Rechte aufmerksam zu machen und die Voraussetzungen der Gewährleistung aufzuzeigen, verstößt diese Werbung dann gegen das Gesetz? Muss es also ein Händler unterlassen, mit Garantien ohne gesetzliche Informationspflichten zu werben?

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