Die Bewerbung mit Gütesiegeln erzeugen bei den Nutzern und letztendlich Kunden von Onlineverkaufsangeboten besondere Vertrautheit an die Angebote und sichert auch, je nach Anbieter, zu, dass entsprechende Angebote auf mögliche Schwachstellen hin geprüft wurden.
Oftmals wird versucht, ohne eine entsprechende formelle Prüfung von bekannten Onlineshop-Prüfungsunternehmen, eigene Gütesiegel zu kreieren und diese in ihre Onlineverkaufsangebote einzubauen.
Dies kann dann zu Abmahnungen führen.
Der Sachverhalt
Dies musste ein Onlinehändler erfahren, wie sich einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Urteil vom 29. Oktober 2013, Az.: 15 O 157/13) entnehmen lässt.
Dieser hatte auf der Startseite seines Onlineverkaufsangebotes mit einem Siegel und der Formulierung „Deutscher Anbieter“ geworben und dieses Wort noch mit schwarz-rot-gold unterlegten Strichen dargestellt.
Die Darstellung war direkt neben bekannten Shopzertifizierungen (Trusted Shops und EHI) angebracht.
Gegen diese Bewerbung war ein Wettbewerbsverband vorgegangen und hatte argumentiert, dass das entsprechende Siegel nicht existiere und von dem beklagten Onlineshop frei erfunden sei.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu bekannten Siegeln würden die angesprochenen Verbraucher annehmen, dass ein nachprüfbarer Prozess der Zertifizierung vorliege und es sich um eine Darstellung der Qualität des werbenden Onlineshop handelt.
Gegen diese Argumentation hatte das beklagte Unternehmen angeführt, dass die Aussage zutreffend sei, da der Sitz in Deutschland sei, der Versand aus Deutschland erfolge und Verwaltung, Abwicklung von Korrespondenz von den Deutschland aus erfolgten.
Die Entscheidung des Gerichts
Dieser Ansicht folgte das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung nicht und begründete wie folgt:
„…Die Angabe „Deutscher Anbieter“ führt die Beklagte auf einer farblich hervorgehobenen Medaillentafel neben den Siegeln „Trusted Shops Gurantee“ und „EHI Geprüfter Online-Shop“. Für diese beiden hebt sie hervor, dass sie bei Trusted Shops und EHI Retail Institute zertifiziert sei. Der Verbraucher geht daher davon aus, dass auch die weitere Angabe, die in ihrer Aufmachung amtlichen Siegeln gleicht, ebenfalls der Beklagten von dritter Seite verliehen wurde, auch wenn Angaben zum Zertifizierer fehlen. Da sie auf gleicher Stufe mit den anderen Siegeln präsentiert wird, geht er jedenfalls nicht von einer Eigenverleihung aus. Die Angabe ist auch geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, denn „Deutscher Anbieter“ wird dabei als Gegenstück des Handels- und Dienstleistungsgewerbes zu „Made in Germany“ des produzierenden Gewerbes verstanden und damit besonderes Vertrauen in den Anbieter zu begründen. Das wird durch die Verwendung der deutschen Nationalfarben unterstrichen, wie sie Kern zahlreicher amtlicher „Marken“ ist.Die Angabe ist daher nach §§ 5,5a UWG irreführend…“
Der Praxistipp
Grundsätzlich sollte ein Onlinehändler neben bekannten Siegeln von Zertifizierungsstellen keine Eigenkreation durch Siegel verwenden, wenn und soweit hier eine missverständliche oder gar vollständig irreführende Darstellung erfolgen kann.
Es ist immer davon auszugehen, dass gerade bei der Bekanntheit von bekannten Zertifizierungsunternehmen oder bekannten Siegeln die deutschen Gerichte eine entsprechende Irreführung annehmen, da diese die Verbraucher insoweit als getäuscht ansehen.