BGH zur Werbung mit Testergebnissen in Online-Shops

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Der BGH folgte dieser Ansicht des Mitbewerbers und erachtete das Vorgehen als wettbewerbswidrig. Das Gericht nahm hier nach Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb einen Verstoß gegen § 5a UWG und damit eine Irreführung durch Unterlassen an. Danach ist es wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmer im Rahmen der Bewerbung einer Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für den Kaufentschluss erforderlich ist. Dabei muss das Unternehmen grundsätzlich die sog. fachliche Sorgfalt durch Vorenthalten der Informationen verletzt haben. Im Rahmen der Testwerbung führt der BGH dazu folgendes aus:

„…Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung..zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“

Für die konkrete vorgenommene Bewerbung und damit auch grundsätzlich für die Werbung mit Testergebnissen im Onlineshopbereich geht der BGH von folgender richtigen Darstellung aus:

„….Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt….“

Dieses Urteil zeigt, dass bei der Bewerbung mit Testergebnissen auch für Onlineshops die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden müssen. Wird mit einem Testergebnis beworben, so muss die jeweilige Fundstelle genannt werden oder aber das Testergebnis vollständig dargestellt werden.

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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