BGH-Urteil: Voller Kaufpreis für befülltes Wasserbett zurück
In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher in einem Onlineshop ein Wasserbett gekauft, dieses mit Wasser befüllt und innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Der Onlinehändler hatte dann unter Bezugnahme auf die Nutzung durch den Verbraucher diesem anstatt des vollen Kaufpreises in Höhe von 1.257 EUR nur 258,00 EUR erstattet. Wegen des Differenzbetrages hatte der Verbraucher Klage erhoben und bekam nunmehr in letzter Instanz Recht.
Nach Ansicht des BGH erhält der Verbraucher den vollen Kaufpreises für seine Warenbestellung im Internet zurück, wenn er die Sache nur geprüft hat. Der Onlinehändler könne sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Käufer Wertersatz leisten müsse. Der BGH führt in der vorliegenden Pressemitteilung dazu aus:
„…Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt…“
(Zitat aus der Pressemitteilung des BGH mit der Nr. 210/10 vom 03.11.2010, abrufbar hier)
Die Konsequenz für den Onlinehandel ist noch nicht absehbar. Insbesondere wird sich nunmehr im täglichen Umgang mit dem Kunden die Frage stellen, wie weit eine „Prüfung“ des Kunden noch für den Onlinehändler hinnehmbar ist.

















Damit nimmt die Attraktivität gewisse Dinge im Netz zu verkaufen rapide ab… Mal sehen, welche Lösungsansätze sich hier finden lassen.
Viele Grüße,
Alexander Köhler
“Die Konsequenz für den Onlinehandel ist noch nicht absehbar. Insbesondere wird sich nunmehr im täglichen Umgang mit dem Kunden die Frage stellen, wie weit eine „Prüfung“ des Kunden noch für den Onlinehändler hinnehmbar ist.”
Ich finde ja die Tatsache an sich schon sehr erstaunlich, dass sich potenzielle Käufer dazu entscheiden ein Wasserbett online zu kaufen. Uns erfreut es natürlich um so mehr, dass sie es tun. Aber warum sollten wir dann dem Kunden auch noch die Möglichkeit schlechtreden, das Wasserbett so auszuprobieren, wie er es in einem Wasserbetten Studio hätte machen können?
Wenn wir online verkaufen, dann müssen wir uns ans Gesetz halten, fertig. Ein zurückgesandter Laptop kann ja auch nicht mehr als neu verkauft werden. Dass man eine Wassermatratze im Nachhinein nicht mehr verkaufen kann ist bullshit. Sie lässt sich noch wunderbar als zweite Ware oder Rücklaufartikel verkaufen.