Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts noch möglich?

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Nach Ansicht des Gerichts ist dies möglich. Im Detail führt das Gericht aus:

…Jedoch handelt es sich um Gebrauchsspuren, die nicht lediglich als übliche Folge einer bestimmungsgemäßen Prüfung und einem bestimmungsgemäßen Ausprobieren der Ware angesehen werden können, so dass gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz zu leisten ist, welcher vorliegend in Anbetracht der seitens der beklagten Partei überreichten Rechnung für die Ersatzbeschaffung für den Gehäusedeckel der Höhe nach mit 55,00 Euro zu bemessen ist.“

Den Volltext zum Urteil finden Sie hier

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Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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