Im letzten Jahr wurde unter E-Commerce-Anbietern und auch unter den fachkundigen Rechtsanwälten über ein Urteil des EuGH diskutiert. Dort hatte das Gericht die Regelung des deutschen Gesetzgebers für unzulässig erklärt, wonach ein Verbraucher allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung während der Widerrufsfrist zahlen muss. Nunmehr liegt ein erstes veröffentlichtes Urteil eines deutschen Amtsgerichts vor, dass sich in einem konkreten Einzelfall mit der Regelung des Wertersatzes unter Berücksichtung der europäischen Rechtsprechung auseinanderzusetzen hatte. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil v. 05.01.2010, Az: 5 C 7/09) hatte die Frage zu klären, ob der verklagte E-Commerce-Anbieter einen Betrag von 55,00 EUR als Wertersatz für Gebrauchsspuren einbehalten darf.
Nach Ansicht des Gerichts ist dies möglich. Im Detail führt das Gericht aus:
…Jedoch handelt es sich um Gebrauchsspuren, die nicht lediglich als übliche Folge einer bestimmungsgemäßen Prüfung und einem bestimmungsgemäßen Ausprobieren der Ware angesehen werden können, so dass gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz zu leisten ist, welcher vorliegend in Anbetracht der seitens der beklagten Partei überreichten Rechnung für die Ersatzbeschaffung für den Gehäusedeckel der Höhe nach mit 55,00 Euro zu bemessen ist.“
Den Volltext zum Urteil finden Sie hier