OLG Hamm: Ausschluss des Widerrufsrechts beim Verkauf von CD/DVD

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  1. die Ware versiegelt ist und
  2. der Verbraucher diese Versiegelung “entsiegelt”

Entsprechend belehrten Händler, die ihre Waren im Wege des Fernabsatzes anboten, auch. Eine solche Formulierung:

“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)”

wurde nun vom OLG Hamm (Urteil v. 30.03.2010, Az. 4 U 212/09) auch in zweiter Instanz auf die erfolglose Berufung des abgemahnten Händlers als wettbewerbswidrig eingestuft.

Kernproblematik dieses Verfahrens ist insoweit die Frage gewesen, ob einer Cellophanhülle Siegelqualität im Sinne von § 312 d BGB mit der Folge zukommt, dass das Aufreißen dieser Cellophanhülle insoweit eine “Entsiegelung” darstelle.

Der Senat versagte schließlich einer solchen Cellophanhülle die Siegelqualität und sah in dieser lediglich eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz, nicht aber eine Vorrichtung, mit deren Entfernen der Verbraucher zwangsläufig damit rechnen müsse, seines Widerrufsrechts verlustig zu werden. Etwas anderes, so der Senat, könne nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe. Weitere Intentionen dieser Cellophanverpackung, insbesondere mit Blick auf urheberrechtliche Fragen, blendet der Senat in seinem Urteil völlig aus.

Händler im Fernabsatz sollten, soweit Sie eine entsprechende Klausel verwenden, schnell handeln

Nicht nur mit Blick auf Abmahnungen von Mitbewerbern, sondern vielmehr auch mit Blick auf das eigentliche Problem eines fortbestehenden Widerrufsrechts trotz geöffneter Verpackung, sind Änderungen zwingend vorzunehmen. Eine Beibehaltung einer solchen Klausel kann dazu führen, dass Verbraucher sich beim Händler die Ware zum kostenlosen Testen bestellen, im Falle des Gefallens eine Kopie anfertigen und dann den Vertrag widerrufen können. Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen kostenlosen Mediathek für den Händler sind leicht abzusehen.

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Jens Leiers ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Frönd Nieß Lenzing Leiers aus Münster tätig (ius-flash.de). Die anwaltliche Interessenvertretung von Mandanten in wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Angelegenheiten bildet den Tätigkeitsschwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit.

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Reaktionen Kommentare als RSS

  1. S. Hellwig 9. April 2010 um 12:29 Uhr

    immer wieder erstaunlich wie realitätsfern und unwirklich solche urteile doch teilweise sind. die online-händler mit entsprechendem sortiment haben damit wieder ein problem mehr, im schon nicht einfachen markt.

  2. Lemon 16. April 2010 um 13:56 Uhr

    Andererseits bestellt sich der Kunde ja den Datenträger nicht wegen des Datenträgers sondern wegen der darauf vorhandenen Daten. Demzufolge ist der Datenträger die Verpackung für die gekaufte Ware (so schräg das auch sein mag).

    Ich halte generell nichts davon, das Widerrufsrecht für bestimmte Artikel auszuschließen (außer verderbliche Ware) oder zuzulassen. Wenn man will, kann man schließlich alles kopieren: Fahrräder, Töpfe, Schuhe, …. Warum soll es also nur für die Medienindustrie und den entsprechende Bereich des Handels einen entsprechenden Schutz geben?

    Und bitte nicht immer jammern, wie schlecht doch der Markt ist! Jeder ist schließlich seines Glückes Schmied, also kann man statt CDs ja auch Holzpantoffel verkaufen. Die sind allerdings auch nicht gegen Kopieren geschützt.

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