In den letzten Monaten hatten sich Onlineshopbetreiber wiederholt mit Abmahnungen auseinanderzusetzen, die Regelung zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zum Inhalt hatte. Dort wurde Mitbewerber abgemahnt, die zwar im Rahmen der Widerrufsbelehrung die so genannte 40,00 EUR-Klausel dargestellt hatten, jedoch keine gesonderte vertragliche Vereinbarung außerhalb dieser Widerrufsbelehrung in den AGB oder der gesondert dargestellten Widerrufsbelehrung getroffen hatten. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist aber nach der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs.2 BGB erforderlich, um überhaupt aus Sicht des Onlineshopbetreibers von der generellen Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufs abweichen zu können.

Aus diesem Grund ist die reine Verwendung der Formulierung im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht ausreichend, um hier dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, wenn und soweit der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40,00 EUR nicht überschreitet.

Nunmehr haben zahlreiche Oberlandesgerichte diese nicht vorliegende vertragliche Vereinbarung als wettbewerbswidrig angesehen.
Nach dem OLG Hamburg (Beschluss vom 17. Februar 2010, Az.: 5 W 10/10) folgte nunmehr auch das OLG Hamm (Urteil vom 2. März 2010, Az.: 4 U 174/09 und 4 U 180/09) sowie das OLG Koblenz (Beschluss vom 8. März 2010, Az.: 9 U 1283/09) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: 2 U 51/09) und entschieden, dass eine gesonderte Vereinbarung notwendig ist.

Begründet wird dies durch die Gerichte damit, dass eine Darstellung in der Widerrufsbelehrung, auch wenn diese in den AGB verankert ist, keine vertragliche Vereinbarung ist.

Das Oberlandesgericht Hamm führt in seiner Entscheidung vom 02. März 2010, Az.: 4 U 1714/09 wie folgt aus (nachfolgend ein Zitat aus dem vorgenannten Urteil):

„….Der Verbraucher vermutet die Vertragsregeln nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung. Umgekehrt wird er in den Belehrungen, mit denen er nur die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen vermutet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten. Nichts anderes gilt, wenn der Verkäufer die Widerrufsbelehrung gegebenenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen versucht, wo diese allein jedenfalls auch nicht hingehört…“

Damit muss der Shopbetreiber sich darauf einstellen, dass ihn eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann treffen kann, wenn und soweit er die entsprechende Kostentragungsvereinbarung zu Lasten des Verbrauchers vertraglich vereinbaren möchte, dies jedoch nur innerhalb der Widerrufsbelehrung und/oder innerhalb der Widerrufsbelehrung in den AGB tut.

Aus diesem Grund bleibt vorerst nur die Möglichkeit für den Onlineshopbetreiber, eine separate vertragliche Vereinbarung zu treffen, die zum Beispiel als gesonderte Klausel in den AGB erfolgen kann.
Diese Klausel soll dabei wie folgt lauten:

„Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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