Ein Gesetzesvorhaben, das sich zunächst auf den Bereich von Downloadseiten beziehen sollte, wird zukünftig einen starken Einfluss auf die Darstellung und Gestaltung von Onlineshops, aber auch Verkaufsangebote im Onlinehandel auf Handelsplattformen haben. Am 2. März hat der Deutsche Bundestag diese Gesetzesänderung beschlossen, die noch durch den Bundesrat bekräftigt werden muss. Nach der Verkündung der Gesetzesänderung (ein genauer Zeitpunkt steht noch nicht fest) hat der Onlineshopbetreiber eine Übergangszeit von drei Monaten, um die entsprechenden Programmierungen und Änderungen vorzunehmen.
Mehr klare Informationen für den Verbraucher vor Bestellung
In dem Gesetzesentwurf ist festgehalten, dass der Shopbetreiber, oder sonstige Onlinehändler dem Verbraucher und somit seinem Kunden folgende Informationen zwingend zur Verfügung stellen muss:
- Die wesentlichen Merkmale der Ware
- Ggf. eine Mindestlaufzeit des Vertrages wenn dieser eine dauernde und regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet
- Den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle ggf. abgeführten Steuern oder bei mangelnder genauer Preisdarstellung zumindest eine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher die Überprüfung des Preises ermöglicht
- Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten durch den Verbraucher getragen werden müssen
Der Gesetzgeber möchte in der Zukunft, dass diese Informationen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Es bedarf also einer Hervorhebung und damit besonderen Gestaltung, die sich von allen anderen Angaben abhebt. Die Darstellungen sollten daher unmittelbar auf einem Blick (Nutzer darf nicht scrollen) neben dem „Bestellbutton“ dargestellt werden.
Button zur Abgabe der Bestellung muss zwingend geändert werden
Wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Regelung ist es des Weiteren, dass der Onlineanbieter verpflichtet sein wird, eine Schaltfläche zur Verfügung zu stellen, die durch den Kunden im Rahmen der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden muss.
Diese Schaltfläche soll nach Willen des Gesetzgebers gut lesbar und vor allen Dingen nur mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein. Alternativ lässt es der Gesetzgeber zu, dass anstatt der Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ eine „eindeutige Formulierung“ zur Beschriftung genutzt werden kann. In der Praxis wird es jedoch eher darauf hinaus laufen, dass hier die vorgenannte Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden.
Der Gesetzgeber hat unter anderem in der Gesetzesbegründung vorgesehen, dass es für den Bereich von Verkäufern über die Handelsplattform eBay bei Formulierung „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ bleiben kann.
Wichtig ist auch, dass der Button neben der Bezeichnung keine weiteren Informationen enthalten soll. Zudem sollte der Button den bisherigen Button mit der Beschriftung wie z.B. „Bestellung abschicken ersetzen“.
Einzig und allein die Information, dass in einem Onlineshop Geld bezahlt werden soll, um Ware zu enthalten, darf enthalten sein. Die gute Lesbarkeit, die auch der Gesetzgeber vorsieht, erfordert es, entsprechende Schriftgrößen zu wählen. Im Rahmen des Onlineshops und dem klassischen verwendeten PC reicht es hier aus, sich an bestehende Bildschirmauflösungen anzupassen. Problematisch könnte es jedoch bei Umsetzungen der Vorschriften über mobile Endgeräte werden. An diese Besonderheiten sollte bei der Gestaltung auch gedacht werden.
Was passiert, wenn diese Änderungen nicht umgesetzt werden?
Rechtfolge wird sein, dass wenn ein entsprechender Button nicht verwendet wird und die entsprechenden Informationen nicht erteilt werden, ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommt. Dies hat zur Folge, dass auch kein Kaufpreis vom Kunden verlangt werden kann und es somit auch keine weiteren Ansprüche gibt. Wichtig wird auch sein, dass nach Ablauf der Übergangsfrist sämtliche Verstöße und die mangelnde Umsetzung auch dazu führen wird, dass es hier zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen kann. Bereits jetzt sollte daher durch die Shopbetreiber geprüft werden, wie eine Umsetzung erfolgt.
Ferner ist wichtig, dass die Verpflichtungen immer zu erfüllen sind und egal in welcher Art und Weise ein Vertrag geschlossen wird, kommt der Vertrag zum Beispiel dadurch zustande, dass dies in den AGB dahingehend geregelt ist, dass der Vertrag durch Zusendung der Ware zustande kommt, ist diese Verpflichtung auch zu erfüllen. Anders ist dies jedoch bei den eingangs dargestellten Informationspflichten.
Werden die Informationspflichten im Bestellablauf nicht dargestellt, so kommt dennoch ein wirksamer Vertrag zustande. Dennoch ist hier mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.
Bei Verkäufen der Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon und weiteren ist das Vertrauen des E-Commerce-Anbieters in den Anbieter dieser Plattform gegeben, diese Vorgaben umzusetzen. Er begibt sich somit in die Hände der Anbieter und muss darauf achten, dass hier die gesetzeskonforme Darstellung erfolgt. Bekanntermaßen setzt die Rechtsprechung voraus, dass man, wenn man über entsprechende Plattformen anbietet, auch hier darauf achten muss, dass die Vorgaben eingehalten werden.
Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem Anbieter der Waren und nicht beim Anbieter der Plattformen.
Fragen? Auf dem eCommerce Breakfast in München, Berlin und Düsseldorf können Sie sich direkt an Herrn Albrecht wenden.