Auch im letzten Monat beschäftigten Gerichtsurteile Onlinehändler und deren Dienstleister. In diesem Rückblick möchten wir die wichtigsten Urteile für Sie nochmals darstellen:

Aussage „Deutschlands Nr. 1“ muss zutreffend sein, um Irreführung zu vermeiden

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 6 U 74/13).
In einem Rechtsstreit zwischen zweit Unternehmen, die Werbeartikel anboten, war die Bewerbung eines der Unternehmen im Rahmen einer Google AdWords-Anzeige mit der Aussage „Deutschlands Nr. 1 für Werbeartikel“ streitig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah hier eine unzulässige geschäftliche Handlung in Form einer unzulässigen geschäftlichen Alleinstellungswerbung.
Maßgeblich ist tatsächlich, dass das werbende Unternehmen hier einen deutlichen tatsächlichen Vorsprung gegenüber dem Mitbewerber haben muss.
Dazu das Gericht wie folgt:

„…Mit einer Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darf nur geworben werden, wenn sie wahr ist. Darüber hinaus muss der Werbende im Regelfall einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen haben und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten..“

Im konkreten Fall konnte das beklagte Unternehmen nicht darlegen, umsatzstärker zu sein als das klagende Unternehmen.
Aufgrund dessen sah das Gericht hier eine irreführende Handlung in Form einer Alleinstellungsbehauptung.
Dazu das Gericht wie folgt:

„…Bei der dargestellten Sachlage kann ein größerer Marktanteil der Beklagten gegenüber den von der Klägerin angeführten Konkurrenzunternehmen nicht festgestellt werden. Die Mitbewerberin Fa. A GmbH erzielt einen Jahresumsatz von 180 bis 190 Mio. €. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, das Unternehmen sei nicht hauptsächlich in der Werbeartikelbranche tätig, sondern vertreibe auch Büroeinrichtungen. Dies trifft zwar zu. Damit kann die Beklagte jedoch nicht gehört werden, weil sie auch für ihr eigenes Unternehmen nur den Gesamtumsatz angegeben hat, ohne eine Aufteilung auf die speziell als Werbeartikel angebotenen Produkte vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können in den Vergleich auch nicht nur solche Unternehmen einbezogen werden, die „hauptsächlich“ mit Werbeartikeln handeln. Denn eine solche Beschränkung ist der angegriffenen Werbeaussage nicht zu entnehmen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, es sei ihr nicht möglich, empfindliche Daten wie etwa solche zur konkreten Umsatzverteilung ihrer Konkurrenzunternehmen zu beschaffen. Mit der werblichen Behauptung der Marktführerschaft übernimmt sie die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angabe.
Sie kann deshalb nicht damit gehört werden, es sei ihr nicht möglich, die Angabe zu verifizieren. In diesem Fall darf sie nicht mit der Marktführerschaft werben…“

Praxistipp:
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass man mit unzutreffenden Alleinstellungsbehauptungen nicht werben sollte.
Insbesondere dann, wenn es um Marktführerschaft geht, kann eine entsprechende Aussage dazu führen, dass bei dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren nach einer Abmahnung auch Umsätze offen legen muss.
Sollten diese generell nicht in der üblichen Form bekannt sein, kann dies dazu führen, dass Geschäftsinterna offen gelegt werden müssen.
Ob und inwieweit dies zielführend ist, bei der Verwendung eines solchen Aussage muss im Einzelfall geklärt werden.

Onlineshop darf mit Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympischer Rabatt“ während eines Großereignisses werben

So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 14. Mai 2014, Az.: I ZR 131/13 – Olympia-Rabatt) ein Urteil gegen einen Onlinehändler aufgehoben, der mit den Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympischer Rabatt“ geworben hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu entscheiden, ob und inwieweit ein Internethändler der im Jahre 2008 während der Olympischen Spiele vorbezeichnete Aussagen für seine Kontaktlinsen geworben hatte, gegen das so genannte Olympia Schutzgesetz verstoßen hatte.
Dieses Gesetz bemächtigt den Deutschen Olympischen Sportbund, gegen eine unzulässige Werbung mit dem Begriff „Olympia“ im Zusammenhang mit Werbung vorzugehen, wenn und soweit dies nicht autorisiert ist.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht hier eine entsprechende Beeinträchtigung des Kennzeichens „Olympia“ nicht als gegeben an und verneinte insbesondere das noch durch die Vorinstanz bejahrte Argument, dass hier keine unzulässige Beeinträchtigung der Güte- und Qualitätsvorstellung der Olympischen Spiele in Bezug auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen vorlag.
Das Gericht begründete wie folgt:

„…Die Verwendung der Aussagen „Olympische Preise“ und „OlympiaRabatt“ als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Werbung der Beklagten positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hervorruft. Es hat sodann unterschieden zwischen einer zulässigen Ausnutzung des Aufmerksamkeitswerts Olympischer Spiele bei Verwendung der Aussage „Olympia-Rabatt“ als Hinweis auf eine zeitliche Befristung des Rabatts einerseits und einer unzulässigen Ausnutzung von Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung für ein Angebot andererseits, wobei es eine solche in der Angabe „Olympische Preise“ im Sinne eines Preis-Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse erkannt hat.
Für diese vom Berufungsgericht angenommene Differenzierung nach der Art der Assoziationen gibt es indes keine Grundlage. Für einen unlauteren Imagetransfer reicht es generell nicht aus, wenn sich eine Werbung darauf beschränkt, positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder zur Olympischen Bewegung zu erwecken. Da jede Werbung Sprache bewusst einsetzt, ist auch und gerade das bewusste Erregen solcher Assoziationen zulässig. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Zulässigkeit der Werbung nicht darauf an, ob olympische Bezeichnungen nur als zufällig gewählte Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs erscheinen, die ebenso gut durch gleichbedeutende andere Begriffe ersetzt werden könnten…Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, ist es daher jedenfalls unbedenklich, wenn eine Werbung mit olympischen Bezeichnungen lediglich einen zeitlichen Bezug zu Olympischen Spielen herstellt und dadurch Aufmerksamkeit erregt. Die Werbung mit einem „Olympia-Rabatt“ als solche ist daher allgemein und auch im Streitfall zulässig. Eine derartige zeitliche Bezugnahme ist von vornherein ungeeignet, eine mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung verbundene Güte- oder Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen.
Aber auch bei einer Werbung mit „Olympischen Preisen“ ist ein solcher Imagetransfer ausgeschlossen. Das Berufungsgericht meint, dadurch werde die Assoziation eines „Preis-Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse“ geweckt. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Durch die Bezeichnung eines Preises als „olympisch“ wird der Preis als besondere Leistung dargestellt. Ein unlauterer Imagetransfer fehlt aber auch in diesem Fall. Denn das Wort „olympisch“ wird dabei ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1669,S. 10) durch den Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden…“

Praxistipp:

Unabhängig von dieser Entscheidung, muss im Einzelfall genauestens abgewogen werden, ob und inwieweit im Rahmen der Verwendung von geschützten Bezeichnung von Großereignissen, hier den olympischen Spielen, eine Verwendung dieser Begriffe im Rahmen der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen erfolgt.
Im Einzelfall, auf den es hier immer ankommt, kann unabhängig von dieser rechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine solche Werbung als rechtsverletzend angesehen werden.

Unvollständige Bannerwerbung kann bereits zu Irreführung durch Unterlassen führen

Dies musste eine Bank im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreites erfahren.
Dort hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 29. August 2014, Az..: I-20 U 175/13) die Werbung einer Bank auf einer Internetseite zu bewerten gehabt.
Diese hatte dort eine besondere Geldanlage mit einem Zinssatz von 2,25 % auf der Startseite beworben.
Unterhalb dieser Bannerwerbung befand sich eine Schaltfläche mit der Aussage „Jetzt Rendite sichern“
Nach Anklicken dieser Schaltfläche gelangte der Kunde auf weitergehende Informationen; erst nach Klicken einer weiteren Schaltfläche erfolgte dann die Aufklärung, dass der beworbene Zinssatz nur auf einen Betrag von bis maximal 5.000,00 EUR beschränkt ist und darüber hinausgehende Beträge nur mit 0,5 % verzinst wurden.

Die mangelnde Aufklärung auf der Startseite und der entsprechenden Aussagen sah das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits als Irreführung durch Unterlassen an.
Die Richter des OLG schließen sich hier insoweit einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an, wonach es für die Bewertung, ob und inwieweit wesentliche Informationen unzulässigerweise verschwiegen wurde bzw. nicht angegeben wurde, bereits in dem Zeitpunkt relevant wird, in dem der angesprochene Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung trifft.

Genau dies sah hier das OLG Düsseldorf bereits bei der Werbung auf der Startseite als gegeben an und begründete wie folgt:

„…Der Verbraucher trifft seine geschäftliche Entscheidung folglich nicht erst, wenn er die Ware im Ladenlokal aus dem Regal nimmt und in seinen Warenkorb oder auf das Förderband der Kasse legt, sondern bereits dann, wenn er das Ladenlokal mit dem Ziel eines Erwerbs des beworbenen Artikels betritt. Dem Betreten des Ladenlokals steht im Onlinebereich das Öffnen des Internetauftritts gleich, das dem Erwerb der Leistung dienen soll; das Öffnen des Internetauftritts stellt sich als das „Betreten“ des Onlineshops dar. Die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, die „geschäftlichen Entscheidung“ sei erst das Einlegen in den virtuellen Warenkorb, ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überholt.
Vorliegend trifft der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ auf der Startseite Anlage K 2. Die Startseite der Beklagten ist der Schaufensterwerbung im stationären Handel vergleichbar, die den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals und damit zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG veranlassen soll. Mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ betritt der Verbraucher demzufolge das virtuelle Geschäftslokal der Beklagten. Da eine Aufklärung über die Begrenzung des An-lagebetrages, für den der werblich herausgestellte Zinssatz gewährt wird, auf der Startseite weder unmittelbar noch durch eine Verlinkung des Sternchens mit der Zinstafel erfolgt ist, hat die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten.
Einer Auseinandersetzung mit den Folgeseiten bedarf von daher nur insoweit, als die Folgeseite Anlage K 3 einen eigenständigen Verstoß enthält. Auch dort bekommt der Verbraucher die Information nicht auf der mit der Schaltfläche „Jetzt Rendite sichern – hier klicken!“ versehenen Seite, auch nicht in den Sternchenhinweis. Der Verweis „Komplette Zinstafel siehe Konditionen“ genügt den Anforderungen an die Bereitstellung der Information nicht, wie eingangs ausgeführt rechnet der Verkehr mit einer Begrenzung des Zinssatzes auf einen bestimmten Anlagebetrag nicht…“

Praxistipp:

Dieses Urteil zeigt unabhängig von dem konkreten Sachverhalt des werbenden Kreditinstitutes, dass jegliche wichtigen Informationen, die im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung stehen, bereits frühzeitig mitgeteilt werden sollten.
Das Verstecken entsprechender Informationen auf Unterseiten, die über zahlreiche Schaltflächen erreichbar sind, kann hier bereits zu einer Irreführung durch Unterlassen führen, da die Rechtsprechung, so zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf, hier von einer frühzeitigen Information des Verbrauchers ausgeht und ansonsten eine Irreführung durch Unterlassen annimmt.

Anbieter einer Onlinedating-Plattform darf Kündigung per E-Mail nicht ausschließen

So eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (Urteil vom 9. Oktober 2014, Az.: 29 U 957/14).
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen einen Onlinedating-Portalanbieter.
Dieser hatte im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kündigung per E-Mail ausgeschlossen.
Dass die Kündigung per E-Mai ausgeschlossen war, war nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichtes München ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB.
Die Richter sehen hier durch die verwendete Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine strengere Form als die so genannte Schriftform vor, die nach dem Willen des Gesetzes etwa per Telefax oder per E-Mail ausgeübt werden kann.
Zwar sei die Kündigung per Fax möglich, jedoch im Wege der elektronischen Form der E-Mail nicht, sodass hier die Bandbreite der gesetzlichen Kündigungsausübungsmöglichkeit für den geschlossenen Vertrag eine Einschränkung darstellt.

Vier Verstöße gegen Unterlassungserklärung auf vier Internetportalen = Vier Mal Vertragsstrafe

So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 23. Oktober 2014, Az.: 29 U 2626/14).

Das Gericht hatte in einem Vertragsstrafverfahren zu klären, ob und inwieweit für vier Verstöße auf vier separaten Internetportalen, die nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgten, insgesamt nur einmal eine Vertragsstrafe zu fordern wäre oder vier Mal eine Vertragsstrafe.
Die Richter des Oberlandesgerichtes München folgten der letztgenannten Varianten und sahen hier insgesamt durch die Verwendung einer unzulässigen Regelung zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auf vier verschiedenen Darstellungsmöglichkeiten vier Mal eine Vertragsstrafe als gegeben an.

Das Gericht begründet wie folgt:

„..Es handelt sich auch um vier eigenständige Verstöße gegen die Unterlassungspflicht des Beklagten, für die die Klägerin jeweils eine angemessene Vertragsstrafe festgesetzt hat. Zwar können grundsätzlich mehrere gleichartige Einzelhandlungen als eine Verletzung anzusehen sein, wenn sie als natürliche Handlungseinheit anzusehen sind…Eine natürliche Handlungseinheit zeichnet sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus…Eine natürliche Handlungseinheit scheidet hier aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist: Die einzelnen Zuwiderhandlungen finden sich auf vier verschiedenen Handelsplattformen („…“, „…“, Internetseite des Beklagten, Webshop für Smartphones). Selbst wenn man die vier Einzelverstöße als natürliche Handlungseinheit betrachten wollte, wäre die von der Klägerin hierfür angesetzte Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 13.000,00 € angesichts der Schwere des mehrere besonders bedeutsame Handeisplattformen betreffenden Verstoßes angemessen…“
Interessanterweise sieht das Gericht insgesamt auch eine einmalige Forderung von einer Vertragsstrafe von 13.000,00 EUR angesichts der Verstöße gegen die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als angemessen an.

Praxistipp:

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass mit der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung äußerst vorsichtig umgegangen werden sollte.
Nur dann, wenn und soweit ein Verstoß für die Zukunft absolut sicher ausgeschlossen werden kann und vor allem wenn sämtliche Internetverkaufsangebote und Internetdarstellungen vollständig geändert wurden und dies kontrolliert wurde, kann dies überhaupt nur in Betracht kommen.
Ansonsten besteht die erhöhte Gefahr, wegen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf hohe Vertragsstrafenforderungen in Anspruch genommen zu werden.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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