Ein oft vernachlässigter Punkt im Rahmen der Gestaltung der rechtlichen Erfordernisse eines Onlineshops sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oftmals werden wahllos Regelungen aus bekannten Internetangeboten übernommen (Vorsicht ggf. besteht Urheberrechtsschutz!) oder aber Regelungen aus mehreren AGB zusammengefasst, die dann im konkreten Einzelfall unzutreffend sind oder gar den gesetzlichen Regelungen widersprechen. Somit ist es ein leichtes für einen Mitbewerber, im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dagegen vorzugehen.

Grundsätzlich führt für den Onlineshopbetreiber kein Weg daran vorbei, bestimmte Regelungen in Form von AGB zu vereinbaren. Dennoch sollte die Darstellung der Regelungen innerhalb der AGB nicht ungeprüft erfolgen.

Beispiele für wettbewerbswidrige AGB-Regelungen

Eine klassische falsche Regelung in AGB ist es zum Beispiel, als Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Ansprüche den Sitz des Unternehmens zu vereinbaren. In den AGB, die gegenüber dem Verbraucher im Rahmen des B2C-Geschäftes verwandt werden, ist eine solche Regelung unwirksam, da prinzipiell davon auszugehen ist, dass der Erfüllungsort im Rahmen des Versendungskaufes immer beim Verbraucher und somit beim Käufer ist. Wird eine solche Klausel verwendet, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Weiterhin bergen zum Beispiel Regelungen zum Gewährleistungsrecht ein großes Abmahnrisiko. Wird zum Beispiel gegenüber den Verbrauchern die Klausel „gegenüber Verbraucher beträgt die Gewährleistung sechs Monate“ verwendet, so ist davon auszugehen, dass auch hier eine Abmahnung ermöglicht wird. Dies begründet sich darin, dass im Fall von neuen zum Kauf angebotenen Gegenständen die Gewährleistungszeit immer 2 Jahre beträgt. Der Onlineshopbetreiber weicht durch die Regelung in den AGB somit zu Lasten des Verbrauchers von dessen Rechte ab. Dies ist wettbewerbswidrig.

Was ist zu beachten?

Wie die vorgenannten Ausführungen zeigen, ist im Rahmen der Gestaltung von AGB darauf zu achten, dass im Rahmen des B2C-Geschäftes erhöhte Prüfungs- und Darstellungspflichten bestehen. Die AGB sollten zum einen den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden und zum anderen nicht mit unnötigen Regelungen überfrachtet werden. Hier gilt: Weniger ist mehr.

Das Impressum – oft stiefmütterlich behandelt

Auch das Impressum eines Onlineangebotes bietet oftmals die Möglichkeit für einen Mitbewerber, im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorzugehen. So muss der Onlinehändler, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, in seinem Impressum zwingend die Daten des zuständigen Handelsregisters und auch die vorhandene USt.-IdNr. angeben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 02.04.2009; Az.: I.-4 U 213/08).

Das gleiche Gericht hat auch entschieden (Urteil vom 04.08.209, Az.: I – 4 U 11/09), dass im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Betreiber eines Onlineangebotes alle Gesellschafter im Impressum genannt werden müssen, Erfolgt dies nicht, so stellt auch dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Geklärt ist die Frage, ob ein Impressum eine Telefonnummer enthalten muss. Hier hat bereits im Jahr 2008 der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass dies nicht erforderlich ist, wenn und soweit der Kunde über ein elektronisches Kontaktformular mit dem Anbieter kommunizieren kann.

Die drei vorgenannten Aspekte zeigen ansatzweise, dass auch das Impressum im Rahmen des Onlineangebotes mit der entsprechenden Sorgfalt erstellt werden sollte und auch Veränderungen unverzüglich umgesetzt werden sollten.

Hinweis: Der Autor steht allen Teilnehmern zusätzlich beim 3. eCommerce Breakfast für Fragen zur Verfügung und wird zudem einen Vortrag zum Thema „Rechtliche Fallstricke bei eCommerce Startups“ halten. Mehr Infos hier.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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