Die Regelung von Lieferzeiten in Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) ist für E-Commerce Anbieter mit rechtlichen Risiken verbunden. Bereits mehrfach haben Gerichte Entscheidungen dazu getroffen, dass einzelne AGB-Klauseln rechtswidrig sein können und damit zugleich die Gelegenheit bieten, für einen Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen.

Einen solchen Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden. Dort war ein Mitbewerber gegen eine Klausel in den AGB eines Online-Händlers vorgegangen, die wie folgt lautete: „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang.“ Dies wurde seitens des Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angegriffen. Das Landgericht Hamburg gab in seiner Entscheidung (Beschluss vom 12. November 2008, Az.: 312 O 733/08) dieser Ansicht jedoch nicht Recht.

Nach Ansicht des Gerichtes ist die verwendete Klausel nicht rechtswidrig, da der Online-Händler die sog. Leistungszeit (hier Lieferzeit) nicht zu seinen Gunsten frei ausüben kann. Durch die Verwendung der Klausel in den AGB ist davon auszugehen, dass die Lieferung sofort nach Zahlungseingang erfolgt. Die Relativierung durch die Formulierung „in der Regel“ bedeutet jedoch nicht, dass der Verwender von dieser grundsätzlichen Regelung abweicht, sondern nur die Darstellung, dass nicht immer zu 100 % eine sofortige Lieferung gewährleistet werden kann. Für diesen Fall möchte der Online-Händler sich die Möglichkeit offen halten, über vereinzelte, von ihm nicht vorhersehbare Lieferschwierigkeiten einer etwaigen Verzögerung unter Bezugnahme auf die Verwendung der Klauseln in den AGB rechtfertigen zu können.

Diese Rechtsfertigungsmöglichkeit verstoße jedoch nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des § 308 Nr. 1 BGB. Dementsprechend sei die Verwendung dieser Klausel auch nicht wettbewerbswidrig.
Diese Entscheidung zeigt immer mehr, dass bei der Gestaltung von AGB und insbesondere auch hier der Regelung zu Leistungs-/Lieferzeiten der E-Commerce Anbieter besondere Vorsicht walten lassen muss.
Die Verwendung von rechtswidrigen AGB stellt stets einen Wettbewerbsverstoß dar, der vor allem durch einen Mitbewerber im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung angegriffen werden kann.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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