Der Ankauf und die Nutzung von Fotos aus Bilderdatenbanken wie zum Beispiel istockphoto.com oder Fotolia ist auch für eCommerce-Anbieter, die keine großen finanziellen Kapazitäten zur Anfertigung eigener Fotos haben oder für bestimmte Zwecke gute Fotografien suchen, alltägliches betriebliches Vorgehen. Jedoch gibt es bei der Nutzung solcher Bilder auch rechtliche Vorgaben, die zwingend beachtet werden sollten.
A. Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt
All die Fotografien, die in der Datenbank erworben werden können, sind zumindest als Lichtbild über § 72 UrhG geschützt. Wenn und soweit die Ausgestaltung der Bilder besonders hochwertig ist und eine Grenze der so genannten Schöpfungshöhe überschritten ist, kommt sogar ein Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG in Betracht. Wichtig ist dabei zu wissen, dass grundsätzlich der Urheber der einzelnen Fotos der Rechteinhaber ist, der ggf. den Datenbanken nur ein Nutzungsrecht übertragen hat. Unter bestimmten Umständen kann der Urheber neben den Inhaber der entsprechenden Datenbank eigene Ansprüche geltend machen.
B. Vertragskonforme Nutzung zwingend erforderlich.
Zunächst müssen Sie beachten, dass sie die entsprechend erworbenen Fotografien auch vertragskonform nutzen. Oftmals finden sich in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der einzelnen Portale Einschränkungen dahingehend, dass bestimmte Nutzungsarten ausgeschlossen sind. Zudem ist die Weitergabe an Dritte in Form einer Unterlizenz ausgeschlossen.
Tipp: Vergewissern Sie sich vor dem Kauf, ob die vertraglichen Regelungen Ihrem gewünschten Zweck der Verwendung des Bildes entsprechen. Eine Überschreitung der Lizenzbedingungen hat einen Unterlassungsanspruch des Urhebers und des Portalbetreibers zur Folge.
C. Recht des Urhebers auf Nennung zwingend beachten
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in § 13 UrhG für den Urheber ein Recht auf Nennung manifestiert. Dieses Recht kann durch den Urheber im Einzelfall immer geltend gemacht werden und wird bei den entsprechenden Internetportalen, die Fotos zum Kauf oder sog. Freien Verwendung anbieten, auch explizit in der Regel über die Allgemeinen Nutzungs- oder Geschäftsbedingungen geregelt. Dies bedeutet konkret, dass je nach verwendetem Anbieter auch der Urheber der einzelnen Bilder genannt werden muss. In welcher Art und Weise die Urheberrechtnennung erfolgen muss, ist von Dienst zu Dienst unterschiedlich, hier sollte zwingend die Beachtung der Vorschriften vor der Einbindung bzw. bei Einbindung der entsprechenden Bilder beachtet werden.
Beispielhaft ist der Anbieter Fotolia genannt. Dieser gibt folgende Vorgaben für die Nutzung der dort zu erwerbenden Bilder und die Nennung des Urhebers in den Nutzungsbedingungen vor:
„…Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist.. Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: „© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com.““
In den FAQ wird klarstellend nochmals durch den Anbieter folgendes dargestellt:
„…In den meisten Fällen (Flyer, Werbeplakat, Werbeanzeigen) sind Quellenangabe und Urhebernennung keine Pflicht, werden jedoch begrüßt. Bei Verwendungen von Bildern im redaktionellen Kontext und in Formaten, die über ein Impressum verfügen (Webseiten, Zeitungen, Magazine, Bücher etc.), muss die Nennung von Urheber und Bildquelle erfolgen. „Redaktionell“ ist dabei jede Verwendung von Bildern, die im Zusammenhang mit Berichterstattungen und/oder zur Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses erfolgt.
Eine Nennung in der Form „© Name bzw. Künstlername des Fotografen / Fotolia.com“ im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis ist ausreichend, so dass Sie Ihr Layout mit diesen Infos nicht belasten müssen. Sie können die Angaben aber auch direkt am Bild machen, bzw. auf einer Webseite sogar einen Link zur Fotolia-Seite anbringen…“
Nimmt man diesen Anbieter als Beispiel, ist ein entsprechender Hinweis auf den Urheber erforderlich, der entweder direkt am Bild, im Impressum oder in einen Bildernachweis eingebunden werden kann. Dies bedeutet, dass nicht zwingend an den einzelnen Angeboten und dem konkreten Foto der Nachweis erfolgen muss, jedoch zwingend entweder im Impressum unter der korrekten Darstellung oder über eine eigene Menüunterseite mit der Bezeichnung Bildernachweis.
Tipp: Lesen Sie alle Angaben des Anbieters genau, um die richtige Darstellung vorzunehmen und unnötige Abmahnungen zu vermeiden.
D. Welche Folgen kann ein Verstoß gegen die Vorgaben der Portale haben?
Grundsätzlich können Ansprüche des Urhebers wegen der fehlenden Urheberechtsnennung drohen. Genauso Ansprüche des Portalsbetreibers bei nichtvertragkonformer Nutzung der Bilder. In diesen Fällen steht an erster Stelle ein Unterlassungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch begründet in der Regel darauf, dass eine bereits begangene Rechtsverletzung vorliegt und somit eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft besteht.
Daneben besteht in der Regel der Anspruch auf Auskunftserteilung dahingehend, in welcher Art und in welchem Umfang eine entsprechende Verletzung von Rechten vorliegt. Der berüchtigtste Anspruch neben dem Unterlassungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch der geltend gemacht werden kann. All die vorgenannten Ansprüche setzen die Rechteinhaber dadurch durch, dass eine außergerichtliche Abmahnung gegen den Rechtsverletzer ausgesprochen wird.
Je nachdem bei welchem Portal Sie Bilder erwerben, sollten Sie die entsprechenden rechtlichen Vorgaben über die zu schließenden rechtlichen Vereinbarungen und auch die FAQ genau prüfen und zwingend umsetzen, um Abmahnungen zu vermeiden. Entsprechende Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Urhebernennung können durchaus mit mehreren hundert Euro Anwaltkosten und Schadensersatzforderungen belegt sein.
E. Fazit
Die Nutzung von entsprechend angekauften Fotografien kann auch für eCommerce-Anbieter zu einer rechtlichen Haftungsfalle werden, wenn die entsprechenden vorgenannten skizzierten Vorgaben nicht eingehalten werden.