Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 185/12 -Geld-Zurück-Garantie III) kommt es dabei nicht auf eine Hervorhebung an, um den gesetzlichen Tatbestand der Nr.10 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG zu verwirklichen. Das Gericht läßt die Nennung und damit die Darstellung einer Aussage ausreichen, wenn der Eindruck entsteht, dass Rechte wie z.B. das Widerrufsrecht von 14 Tagen freiwillig gewährt werden.
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