Insbesondere E-Commerce Anbieter, die Waren zum Kauf anbieten, bedienen sich der Nutzung von Produktfotografien. Für die Erstellung der Fotografien muss neben dem reinen zeitlichen auch ein erheblicher finanzieller Aufwand erbracht werden. E-Commerce Anbieter sehen sich jedoch immer häufiger der Situation ausgesetzt, dass die selbst hergestellten Fotografien oder die in Auftrag gegebenen Fotografien durch Dritte ungefragt genutzt werden.

Produktfotografien genießen insoweit entweder den Schutz als Lichtbild gemäß § 2 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbildwerk gemäß § 72 UrhG. Der Schutzfähigkeit solcher Lichtbildwerke sind dabei nur geringe Voraussetzungen vorgegeben. Aufgrund dessen dürfen solche urheberrechtlich geschützten Fotografien ohne vorherige Zustimmung des Fotografen weder vervielfältigt, noch verbreitet oder öffentlich zugängig gemacht werden. Unter die vorgenannten Handlungen fällt selbstverständlich auch die Nutzung im Internet als Produktbewerbungsmaßnahme. Somit besteht die Möglichkeit, aus dem Urheberrecht gegen die Nutzung der Fotografien durch Dritte vorzugehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer eine etwaige Abmahnung aussprechen kann. Grundsätzlich ist im Rahmen des Urheberrechtes derjenige Abmahnungsberechtigte, der die Nutzungsrechte an den jeweiligen Fotografien für sich in Anspruch nehmen kann.

Das ist in den allermeisten Fällen der Fotograf, der Urheber des jeweiligen Bildes oder eine Fotoagentur, für die der entsprechende Fotograf arbeitet. Für den Fall, dass der E-Commerce Anbieter jedoch die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Produktfotografien erworben hat, darf er selbst die Verletzung der Rechte an den Bildern durch Dritte im Rahmen einer Abmahnung geltend machen.

In diesem Zusammenhang ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die entsprechende Rechteübertragung einwandfrei nachgewiesen werden kann, um im Streitfall notfalls auch beim Gericht die entsprechende Beweisführung zu ermöglichen. Ist dies möglich, so kann der entsprechende E-Commerce Anbieter die Ansprüche auf Unterlassung-, Auskunfts- und insbesondere Schadensersatz geltend machen. Neben der begehrten Unterlassung, die Produktfotografien in Zukunft weiterhin zu nutzten ist jedoch ein weiteres Interesse dahingehend gegeben, einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Dabei ist die Möglichkeit gegeben, insbesondere einen Schadensersatzanspruch im Wege der so genannten Lizenzanalogie einzufordern.

Die Lizenzanalogie ist die Art der Schadensberechnung, nach der der potenzielle Lizenzbetrag zu zahlen ist, den der Verletzer der Urheberrechte für die Nutzung des jeweiligen Bildmaterials an den Nutzungsbericht hätte zahlen müssen, wenn beide Parteien einen entsprechenden Lizenzvertrag geschlossen hätten.

Fazit

Sollten Sie als E-Commerce Anbieter feststellen, dass Dritte Ihre Produktfotografien für die Bewerbung in einem Onlineshop oder sonstigen Internetangeboten nutzen, so sollten Sie die Ihnen zustehenden Rechte aus dem Urheberrecht geltend machen. Auch wenn vielen Verkäufern die Verletzung des Urheberrechtes nicht bewusst ist, ist dies für die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs und der damit verbundenen Folgeansprüche unbeachtlich.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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