Aufgrund einiger Änderungen im Bereich des Widerrufsrechts ist es für E-Commerce-Anbieter schwierig den Überblick zu behalten. Dies insbesondere dann, wenn nicht nur an einer Stelle im Onlineangebot eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen verwendet, sondern an verschiedenen Stellen. Oftmals ist es so, dass es in Onlineshops einen eigenen Button mit der Bezeichnung „Widerrufsbelehrung“ gibt und zum anderen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Widerrufsbelehrung nochmals wiederholen als gesonderter Paragraf dargestellt wird.

Hier muss zwingend darauf geachtet werden, dass sämtliche Widerrufsbelehrungen zum einen den aktuellen rechtlichen Stand wiedergeben und zum anderen auch identisch sind. Ansonsten besteht die Gefahr des Wettbewerbsverstoßes und mithin von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

So jüngst in einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom 24. Mai 2012, Az.: I-4 U 48/12). Dort hatte der Onlineshopbetreiber unter der Bezeichnung „gesetzliches Widerrufsrecht“ die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung verwendet. In den AGB war jedoch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, die folgende Formulierung noch enthielt:

„..vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246, § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB“.

Aufgrund dessen lagen zwei unterschiedliche Belehrungen vor, eine Belehrung, die dem aktuellen Gesetzesstand mit Wirkung am dem 4. November 2011 entsprach und eine Widerrufsbelehrung, die dem alten Gesetzesstand bis zum 4. November 2011 entsprach.

Nach erfolgter Abmahnung stellte nunmehr das Oberlandesgericht Hamm abschließend fest, dass hier die unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Verbraucher geeignet sind, diesen möglicherweise über das Widerrufsrecht nicht richtig zu belehren und sogar in die Irre zu führen.

Das Gericht äußerte folgendes:

„…Es liegt auch im Hinblick auf die Verwendung der zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vor. Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2011 – I-4 U 35 / 11). Deshalb ist es auch unerheblich, wenn jedenfalls an einer Stelle, etwa hier unter der Überschrift „Gesetzl. Widerrufsfrist“ die Widerrufsbelehrung auf der Grundlage der nunmehr gültigen rechtlichen Bestimmungen zutreffend erfolgt ist und die anderslautende Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur versehentlich falsch (geworden) ist, weil sie nicht zeitnah geändert worden ist. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer jedenfalls dann, wenn er die Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin liest, die Angaben ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, an anderer Stelle nach einer abweichenden Widerrufsbelehrung zu suchen. Das Landgericht hat auch übersehen, dass zwar die in der Belehrung in den AGB noch nicht ersetzte alte Regelung des § 312 e BGB übergangsweise noch weitergegolten haben mag. Das galt aber nicht für die ebenfalls in den beiden sich widersprechenden Widerrufsbelehrungen enthaltene unterschiedlich erfolgte Belehrung über den möglichen Wertersatz im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts. Insoweit entsprach die veraltete Fassung ohnehin nicht mehr der Neuregelung des § 357 Abs. 3 BGB, wie die Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat..“

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass jegliche rechtlichen Texte in einem Onlineangebot stets aktuell und vor allem nicht widersprüchlich sein dürfen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Er berät als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mandanten vor allem in Fragestellungen rund um die Themen Wettbewerbs- und Markenrecht. Schwerpunkt ist dabei die Abwehr von Abmahnungen und die rechtliche Prüfung von E-Commerce-Angeboten.

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